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Anbieterkennzeichnungspflicht: Impressum für Homepage nach § 5 TMG

Anbieterkennzeichnung umfasst fest gelegte Angaben zur Person und zum Unternehmen
Regine Filler | 04.01.2007
Jeder, der eine Homepage betreibt und auf dieser Waren, Dienstleistungen oder Informationen anbietet bzw. bereitstellt oder der eine Seite betreibt, die Texte enthält, die zur Meinungsbildung beitragen, muss grundsätzlich bestimmten Angaben zu seiner Person und seinem Unternehmen machen (so genannte Anbieterkennzeichnungspflicht), um nicht Gefahr zu laufen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden oder ein Bußgeld bis zu 50.000,- € auferlegt zu bekommen. Gleiches gilt für den laut der Denic e.G. eingetragenen Inhaber der Homepage. Letzterer haftet neben dem Betreiber der Homepage mit den gleichen Konsequenzen dafür, dass die Anforderungen an die Anbieterkennzeichnungspflicht erfüllt sind (LG Berlin vom 17.09.2002, Az. : 103 O 102/02).

Ein Aufsatz mit Informationen zu

I. Kennzeichnungspflichtige Homepages

II. Informationspflichten nach § 5 TMG

III. Informationspflichten für Werbende nach

IV. Weitergehende Informationspflichten

V. Schutz gegen Abmahnungen

finden Sie auf unserer Homepage unter der URL:
http://www.internetrecht.justlaw.de/Anbieterkennzeichnungspflicht-Impressum.htm

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein oder gegen einen Wettbewerber vorgehend wollen, empfiehlt sich die Einholung fundierten Rechtsrats. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung: justlaw Rechtsanwälte, Weender Landstraße 1, 37073 Göttingen, Tel. 0551 7977666, info@justlaw.de, http://www.justlaw.de.