print logo

LG Hamburg: eDonkey-Links sind urheberrechtswidrig

Haftet ein Webseiten-Betreiber und ein Web-Hoster, auch wenn es sich bloß um editierbare Links handelt?
Martin Bahr | 27.09.2005

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr, http://www.Dr-Bahr.com

Das LG Hamburg (Beschl. v. 15.7.2005 - Az.: 308 O 378/05) hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass das bloße Anbieten von eDonkey-Links urheberrechtswidrig ist.

Antragsgegner waren sowohl der Webseiten-Betreiber, der die eDonkey-Links angeboten hatte, als auch der Server-Betreiber, der auch nach Kenntnis keine Sperrung der Inhalte vorgenommen hatte.

Die Hamburger Richter führen aus:

"Die Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch, das Anbieten im Internet von editierten Links („eDonkey-Links“), die die Suche und den Download der im Tenor aufgeführten TV-Serien in Internet-Tauschbörsen ermöglicht, zu unterlassen, hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht.

Danach haben die Antragsgegner die Verbreitung sowie die öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 15, 16, 19 a UrhG der (...) geschützten Filmwerke, an denen die Antragstellerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt, Dritten durch einen Download im Internet unter Nutzung der von ihnen auf der Website (...) gesetzten „eDonkey-Links“ ermöglicht, ohne dass das Einverständnis der Antragsstellerin vorlag.

Die Antragstellerin hat dabei glaubhaft gemacht, dass es sich bei den offerierten Filmen um nicht lizenzierte Vervielfältigungsstücke handelt.

Beide Antragsgegner sind als Störer verantwortlich, denn sie erleichtern den Zugriff auf Filmplagiate nachhaltig. Der Antragsgegner zu 1) ist als Betreiber der Website verantwortlich. Der Antragsgegner zu 2) haftet als Betreiber des Servers, auf dem sich die Website befindet, ebenfalls. Die Antragstellerin hat hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er der Aufforderung vom 25.05.2002, die Website sperren zu lassen, nicht nachgekommen ist, § 11 TDG.

Das danach widerrechtliche Handeln begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre – grundsätzlich neben einer Entfernung der entsprechenden „eDonkey-Links“ aus dem Internet- die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (...), wie sie erfolglos verlang worden ist."

Der Beschluss ist eine der ganz wenigen bekannten gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit der Frage beschäftigen, ob auch das bloße Anbieten von editierbaren Links, hier eDonkey-Links, schon als urheberrechtswidrige Handlung einzustufen sind.
Img of Martin Bahr
Über Martin Bahr