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LG Hamburg: Rechtswidrige Telefonwerbung nach Gewinnspiel-Teilnahme

Anforderungen an eine Einwilligung für Telefon-Werbung mittels Gewinnspiel-Teilnahme
Martin Bahr | 27.09.2005

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr, http://www.Dr-Bahr.com

Die Antragsgegnerin veranstaltete ein Gewinnspiel, bei dem die Teilnehmer vorgefertigte Postkarten einzusenden hatten. Unter der Abbildung des Hauptpreises, einem VW Golf, stand: "Ich bin damit einverstanden, dass mir die X-AG telefonisch weitere interessante Angebot macht (ggf. bitte streichen)." Zudem sollten die Teilnehmer ihre telefonischen Kontaktdaten notieren.

Die Antragsgegnerin verwendete die Daten der so ermittelten Teilnehmer und bot diesen telefonisch Waren und Dienstleistungen an. Hieran sah die Antragstellerin rechtswidrige Werbung.

Zu Recht wie nun das LG Hamburg (Urt. v. 23.11.2004 - Az.: 312 O 975/04) entschied:

"Die Unzulässigkeit der (...) Telefonwerbung folgt (...) daraus, dass ein Einverständnis von Frau U. zum Zwecke der Telefonwerbung angerufen zu werden, nicht erklärt worden ist."

Insbesondere die etwaige Nichtstreichung des Satzes >Ich bin damit einverstanden, dass mir die X-AG weitere interessante Angebote macht (ggf. bitte streichen) kann nicht für eine Einwilligung genügen. Denn dies würde dazu führen, dass der Verbraucher aktiv werden müsste, um sein mangelndes Einverständnis zum Ausdruck zu bringen. Damit würde die gesetzliche Regelung, die dem Opt-In-Modell folgt, in eine Opt-Out-Lösung umgekehrt. Das ist nicht zulässig, denn dies liefe darauf hinaus, dass entgegen dem Gesetz das Schweigen oder die Passivität des Verbrauchers als Zustimmung fingiert würde.

Eine solchung Gestaltung benachteiligt den Verbraucher unangemessen."

Und weiter:

"Unabhängig davon davon kann das Nichtstreichen der Formularerklärung aber auch deshalb nicht als Einwilligung verstanden werden, weil die Teilnahmekarte in einer Weise gestaltet ist, die dazu führt, dass dieser Zusatz leicht übersehen wird. Es handelt sich um den typischen Fall von Kleingedrucktem, das häufig überlesen wird. (...)

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin nur Gewinnspielteilnehmer kontaktiert haben will, die ihre Telefonnummer angegeben haben. Denn dem Verbraucher erschließt sich nicht, dass diese Angabe von ihm einzig zu dem Zweck gewünscht wird, damit er mit Telefonwerbung konfrontiert werden darf.

Der Gewinnspielteilnehmer wird vielmehr (...) mit der Angabe seiner Telefonnummer die Hoffnung verbinden, möglichst bald von seinem Gewinn unterrichtet zu werden."

Seit kurzem ist auch das neue Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" erschienen. Dort findet sich in einem eigenen Abschnitt eine ausführliche Erläuterung zur datenschutzrechtlichen Problematik bei Gewinnspielen = http://www.gewinnspiel-und-recht.de/
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