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LG Köln: Urheberrecht an Flash-Animation?

Ist eine Flash-Animation urheberrechtlich geschützt?
Martin Bahr | 27.09.2005

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr, http://www.Dr-Bahr.com

Das LG Köln (Urt. v. 15.06.2005 - Az.: 28 O 744/04) hatte zu entscheiden, ob eine Flash-Animation urheberrechtlichen Schutz genießen kann.

Dies hat das LG München I erst vor kurzem in einer anderen Entscheidung bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 14.06.2005.

Anders als die Münchener Richter verneint hier das LG Köln die Anwendung urheberrechtlicher Vorschriften.

In sehr breiter und ausführlicher Form wird zunächst erörtert, ob die Flash-Animation unter eines der in§ 2 Abs.1 UrhG genannten Werke fällt. Dies wird deswegen abgelehnt, weil der konkreten Animation die erforderliche Schöpfungshöhe fehle.

Auch ein denkbarer Schutz als Sammelwerk (§ 4 Abs.1 UrhG) oder als Datenbank (§ 4 Abs.2 UrhG) komme nicht in Frage.

Hinsichtlich des Sammelwerkes:

"(...) Ein Schutz als Sammelwerk (...) [setzt] voraus, dass in Auswahl oder Anordnung unabhängiger selbständiger Elemente eine persönliche geistige Schöpfung (...) liegt. Dabei meint die "Auswahl" den Vorgang des Sammelns und Aufnehmens und "Anordnung" die Einteilung, Präsentation und Zugänglichmachung (...); im Zweifel ist ein gewisser Entscheidungsspielraum des Schaffenden über Aufnahme und/oder Nichtaufnahme der Elemente in die Datenbank zu verlangen (...)

Dass jedoch die "Auswahl" des Materials nach eigenständigen Kriterien oder eine Zusammenstellung unter individuellen Ordnungsgesichtspunkten (...) vorliegend vom Kläger vorgenommen wurde, ist nicht ersichtlich und auch dessen Vortrag nicht zu entnehmen. Vielmehr hat er das Material als solches unstreitig von der Beklagten bekommen. Die besondere "Auslese" des Materials (...) stellt damit hier gerade keine eigenschöpferische Leistung (...) dar."

Insbesondere hat der Kläger eingeräumt, dass Anlage Bk8 – die die Strukturierung weitgehend vorgibt – "eventuell" gemeinsam mit Mitarbeitern der Beklagten bei Vorbesprechungen gezeichnet worden sein mag und es "Rudimente" des Endproduktes bereits in einer ihm vorliegenden Power-Point-Präsentation der Beklagten gegeben hat."

Und hinsichtlich eines datenbankrechtlichen Schutzes:

"Der Anwendung ist auch ein Leistungsschutzrecht für Datenbanken (...) nicht zuzubilligen. Gemäß § 87a Abs. 1 UrhG ist Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

Nach § 87a Abs. 2 UrhG ist Datenbankhersteller derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Gemessen hieran mag es sich zwar bei den vom Kläger gestalteten einzelnen Seiten um nach bestimmten Parametern geordnete Datensammlungen handeln.

Schutzgegenstand bei Datenbanken i.S.d. §§ 87a ff. UrhG ist jedoch nicht der Inhalt der Datenbank als solcher, sondern die unternehmensbezogene, wesentliche Investition und der Aufwand bei der SammIung und Ordnung der Daten."