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Neues Urteil zu Bewertungsportalen

Hotelbetreiber hat keinen Anspruch darauf, dass Bewertungen auf einem Hotelbewertungsportal unterbleiben.
Timo Schutt | 20.01.2012
Mit einem Urteil vom 18.01.2012 hat das OLG Hamburg entschieden, dass eine Hotel- und Hostelbetreiberin keinen Anspruch gegen ein Hotelbewertungsportal darauf hat, dass dort Bewertungen Ihres Hotel-/Hostelbetriebes unterbleiben.

Die Klägerin, Betreiberin eines Beherbungsbetriebs in Berlin, klagte gegen die Betreiberin eines Internet-Reiseportals, in dem Reisen und Hotelübernachtungen vermittelt werden. Dort wird Internetnutzern auch ermöglicht, Onlinekommentare über Hotels und Reisen einzustellen und Bewertungen von Unterkünften, die von anderen Nutzern eingestellt werden, anzuschauen. In diesem Bewertungsportal berichteten Nutzer von zahlreichen Mängeln im Betrieb der Klägerin. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewertung ihres Hauses geltend. Sie bezeichnete das Portal der Beklagten als „Pranger“, der es jedermann ermögliche, anonym und ohne Rücksicht darauf, ob er jemals ihr Haus besucht habe, negative Bewertungen einzustellen. Dabei bemängelte die Klägerin unter anderem, dass eine Inhaltskontrolle der Bewertungen durch die Beklagte nicht erfolge.

Das LG Hamburg hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, dies hat das OLG Hamburg nun mit dem Berufungsurteil vom 18.01.2012 bestätigt.

Das OLG hat eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei sowohl die Interessen der Klägerin und der Beklagten als auch der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an solche Portalen interessierten Öffentlichkeit gegenübergestellt. Danach gelangt das OLG Hamburg zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Unterlassungsanspruch gegen die Portalbetreiberin habe. Es hat die Klägerin darauf verwiesen, dass sie die Löschung einzelner negativer Bewertungen verlangen könne, ihr aber ein allgemeines Bewertungsverbot nicht zusteht, da ansonsten nämlich das Betreiben einer Hotelbewertungsplattform generell unmöglich gemacht würde. Solche Bewertungsportale sind jedoch grundsätzlich von der Rechtsordnung anerkannt, weil die Allgemeinheit ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale habe. Letzteres gilt selbst für anonyme Bewertungen, die auch den Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit genießen.

Urteil des Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg vom 18.01.2012 - 5 U 51/11


Fazit:

Die Entscheidung betrifft nicht nur Hotelbewertungsportale, sondern wirkt sich generell auf Bewertungsportale aus. Das heißt: die Möglichkeit einer – auch anonymen – Bewertung der eigenen gewerblichen Leistung in Bewertungsportalen ist grundsätzlich hinzunehmen. Lediglich gegen einzelne Bewertungsbeiträge kann vorgegangen werden. Hier ist dann im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei der Veröffentlichung um Meinungsäußerungen oder um Tatsachenbehauptungen handelt. Meinungsäußerungen stellen ein elementares Grundrecht dar, weshalb sich das Recht der freien Meinungsäußerung - sofern es sich nicht um bloße Beleidigung oder auch um eine Schmähkritik handelt - häufig gegen die etwaige Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechtes durchsetzen wird. Sofern es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, ist weiter zu prüfen, ob diese falsch sind. In keinem Falle dürfen unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt oder verbreitet werden. Denn eine unwahre Tatsachenbehauptung verletzt regelmäßig das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.


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