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BGH untersagt irreführende Werbung von Teekanne

Teeverpackung darf nicht über Inhalt täuschen. Aufmachung von Kinderfrüchtetee führt Verbraucher in die Irre.
Ein Früchtetee, der auf seiner Verpackung Himbeeren und Vanille verspricht, muss davon auch etwas enthalten. Der Tee Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer von Teekanne erfüllt das nicht und ist geeignet, die Verbraucher zu täuschen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute im Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Teehersteller entschieden. Der BGH folgt damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Juni 2015.

„Das Urteil ist ein wichtiger Erfolg für Verbraucher und ein Schritt zu mehr Wahrheit und Klarheit auf Lebensmittelverpackungen. Die Hersteller müssen sicherstellen: Das, was draufsteht, muss auch drin sein“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.
Tee enthielt weder Himbeeren noch Vanille

Die Teekanne GmbH hatte den Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer-Tee für Kinder auf der Vorderseite der Verpackung mit der Beschreibung „mit natürlichen Aromen“ und „nur natürliche Zutaten“ beworben. Zudem waren Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet. Nach Ansicht des vzbv vermittelte dies den Eindruck, dass der Tee natürliche Bestandteile aus Himbeeren und Vanille enthalte. Was der Tee wirklich enthielt, erfuhren Verbraucher nur, wenn sie die klein gedruckte Zutatenliste auf der Rückseite des Tees lasen: Hibiskus, Äpfel, Brombeerblätter, Orangenschalen und Hagebutten – und lediglich natürliche Aromen mit Vanille- und Himbeergeschmack.

Im Rahmen des Verfahrens hatte der BGH dem EuGH eine Grundsatzfrage vorgelegt. Dieser entschied im Juni 2015, dass Lebensmittel durch Etikettierung, Aufmachung und Bewerbung nicht den Eindruck erwecken dürfen, dass eine bestimmte Zutat enthalten ist, obwohl diese nicht vorhanden ist und sich das allein aus dem Zutatenverzeichnis ergibt. Der BGH urteilte nach diesem Leitspruch nun, dass die konkrete Gestaltung der Verpackung des Früchtetees irreführend ist.
Keine falschen Erwartungen wecken

„Das Urteil trägt der Erfahrung Rechnung, dass Bilder und Begriffe auf Lebensmittelverpackungen für Verbraucher maßgeblich beim Einkauf sind – und nicht das Kleingedruckte im Zutatenverzeichnis. Produkte dürfen keine falschen Erwartungen wecken“, so Müller. Der vzbv fordert im Rahmen des Projekts Lebensmitteklarheit seit langem, dass wichtige Informationen auf der Produktvorderseite zu finden sein müssen. Zudem müssten Verpackungen halten, was sie versprechen: Es dürften keine Qualitäten angepriesen werden, die nicht vom Inhalt eingelöst werden. Andernfalls müsse das bereits auf der Verpackungsvorderseite kenntlich gemacht werden. Vermittelt etwa die Abbildung auf einem Fruchtpüree Mango als Hauptzutat, obwohl deutlich mehr Apfel enthalten ist, müsse es einen Hinweis geben, zum Beispiel: „Fruchtpüree mit 80 Prozent Apel und 20 Prozent Mango“.

Urteil des BGH vom 02.12.2015, (I ZR 45/13)