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BVDW sieht im EuGH-Urteil zu Planet49 keine generelle Verpflichtung zur Einwilligung

Wenig überraschend reicht dem EuGH eine bereits vorangekreutzte Checkbox nicht aus.
BVDW | 01.10.2019
BVDW sieht im EuGH-Urteil zu Planet49 keine generelle Verpflichtung zur Einwilligung © pixabay / Bernadette Wurzinger
 
Heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall “Planet49” (Rechtssache C-673/17) über die Anforderungen an eine Einwilligung beim Setzen von Cookies entschieden. Wenig überraschend reicht dem EuGH eine bereits vorangekreutzte Checkbox nicht aus. Ob eine Einwilligung überhaupt erforderlich ist, bleibt aber weiterhin offen. Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. sieht im heutigen Urteil daher keine allgemeingültige Festlegung auf eine Einwilligungspflicht.

Der EuGH hat in seinem heutigen Urteil klargestellt, dass bei einer Einwilligung in den Einsatz von Cookies ein aktives Handeln der Nutzer erforderlich ist. Allerdings geht das Gericht nicht auf die Fragestellung ein, wann diese Einwilligung für das Setzen von Cookies überhaupt erforderlich ist. Mit ihrem Urteil unterstellen die Richter die Einwilligung auch im Umfeld eines Endgerätezugriffs den rigiden Anforderungen der DSGVO nicht nur für personenbezogene, sondern auch für nicht personenbezogene Daten. Nach Aussage der Richter geht es bei Cookies um einen „Eindringungschutz“. „Aus dem Urteil kann nun aber nicht geschlossen werden, dass jedweder Zugriff einwilligungsbedürftig ist“, sagt BVDW-Vizepräsident Thomas Duhr (IP Deutschland). Denn zu anderen möglichen Rechtsgrundlagen hat sich der EuGH nicht geäußert. „Für deutsche Unternehmen gelten daher weiterhin die Maßstäbe des derzeit geltenden Rechts, also des TMG und der DSGVO“, erläutert Digitalexperte Duhr.

Die Frage der Schaffung und Ausgestaltung ausgewogener Rechtsgrundlagen auch im Kontext von Cookies ist nun mehr denn je Aufgabe der Politik in Brüssel als auch in Berlin. Nicht ohne Grund ist die Inkongruenz zur DSGVO seit jeher einer der Hauptkritikpunkte des BVDW an der geplanten E-Privacy-Verordnung, die doch als Spezialisierung und Ergänzung des Datenschutzrechts verstanden werden soll. „Das Urteil wird wohl leider trotzdem zur Folge haben, dass Nutzer in Zukunft nun mit mehr statt weniger Einwilligungstexten und Einstellungsaufforderungen konfrontiert werden und die Datenverarbeitung aus Sicht der Anwender immer undurchsichtiger werden wird“, sagt Duhr. Daran könne weder Nutzern und erst recht nicht den Unternehmen der Digitalwirtschaft gelegen sein. Für Unternehmen liefert das Urteil außerdem keine Antwort auf die wichtige Frage, wann die Nutzung eines Dienstes unter die Bedingung der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gestellt werden kann.