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OLG München untersagt Aldi Vertrieb von „Champagner Sorbet“

Comité Champagne setzt sich mit Klaka Rechtanwälte erneut gegen Aldi durch.
KLAKA Rechtsanwälte | 02.07.2021
© freepik / Racool_studio
 

Champagne-haltiges Eis darf nicht unter dem Namen „Champagner Sorbet“ vertrieben werden. Die Bezeichnung verletzt die europäisch geschützte Ursprungsbezeichnung Champagne. Nur weil das Eis Champagne enthält, darf es so nicht bezeichnet werden. Dies hat das Oberlandesgericht München in einem Berufungsverfahren entschieden (Az.: 29 U 1698/14) und damit das Urteil des Landgericht München I vom 18.03.2014 bestätigt (Az.: 33 O 13181/13). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund des Streits ist die Markteinführung eines Sorbets unter dem Namen "Champagner Sorbet" durch Aldi in Deutschland im Jahr 2012. Obwohl das Sorbet als eine seiner Zutaten auch 12 Prozent Champagner enthielt, verlieh dies dem Sorbet nach Ansicht des Comité Champagne keine wesentliche Eigenschaft. Tatsächlich schmeckte das Sorbet vor allem nach Birne, mit einem Hauch von Alkohol, der von jedem alkoholhaltigen Getränk hätte stammen können. Der Comité Champagne klagte gegen die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung Champagne. In einem Grundsatzurteil entschied der Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorlage des Bundesgerichtshofs, dass eine geschützte Ursprungsbezeichnung nur dann als Teil einer Produktbezeichnung verwendet werden dürfe, wenn die Zutat dem betreffenden Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht (Az.: C-393/16). Dies hänge wiederum davon ab, „ob das Erzeugnis einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein von Champagner in seiner Zusammensetzung hervorgerufen wird.“ Das OLG München setzt mit seiner heutigen Entscheidung die EuGH-Vorgaben um und bestätigt, dass die Bezeichnung "Champagner Sorbet" gegen die Bestimmungen der europäischen Verordnung verstößt, die zum einen die Ursprungsbezeichnungen vor einer missbräuchlichen Ausnutzung ihres Ansehens und zum anderen Verbraucher vor falschen und irreführenden Angaben schützt.

„Das Urteil stärkt die Rechte an geschützten Ursprungsbezeichnungen. Die Lebensmittelindustrie hat bei der Vermarktung zu berücksichtigen, dass die Strahlkraft bekannter Bezeichnungen nicht einfach ausgenutzt oder die Konsumenten getäuscht werden dürfen“, betont Partnerin Dr. Carola Onken von KLAKA Rechtsanwälte in München, die das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne in dem Rechtsstreit durch alle Instanzen vertreten hat. „Für die Nutzung der Ursprungsbezeichnung Champagne reicht es nicht aus, einem Lebensmittel etwas Champagner beizumischen. Das gilt auch für andere beliebte Begriffe, die als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung geschützt sind.“

Das Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne wird seit mehreren Jahrzehnten von der auf Marken- und Patentrecht spezialisierten Kanzlei KLAKA Rechtsanwälte in München unter Federführung von Partnerin Dr. Carola Onken und Of Counsel Dr. Michael Nieder zu Fragen des Markenrechts und geographischer Ursprungsbezeichnungen beraten und vertreten.

Der Schutz von Produkten mit geografischer Herkunftsangabe spielt im internationalen Wettbewerb eine wichtige Rolle. Ob Aachener Printen, Lübecker Marzipan oder Bayerische Brezn, das Lebensmittel darf nur so bezeichnet werden, wenn es den Schutzkriterien entspricht. Derzeit sind bei der Europäischen Kommission über 1.800 Lebensmittel und Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung registriert. Hinzu kommen über 1.300 Lebensmittel und Weine mit geschützter geografischer Angabe.

Der Gesamtverband aller Champagne-Häuser und -Winzer – Comité Champagne – setzt sich dafür ein, dass die Bezeichnung Champagne ausschließlich für die renommierten Schaumweine aus der Champagne verwendet wird.

Vertreter Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne

KLAKA Rechtsanwälte München
Dr. Carola Onken, Rechtsanwältin, Partnerin