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Werberat rügt zwei sexistische Werbemotive

Der Deutsche Werberat spricht zum dritten Mal in diesem Jahr Öffentliche Rügen wegen sexistischer Werbung aus.
© Fotolia / alphaspirit
 

Bei den beiden Rügen handelt es sich um frauenherabwürdigende Motive auf einem Fahrzeuganhänger und einem Plakat. Die jeweiligen Unternehmen zeigten sich nach der Beanstandung ihrer Motive uneinsichtig und waren nicht bereit, ihre Werbung zu ändern oder zu stoppen – im Gegensatz zur überwiegenden Mehrheit der Werbetreibenden, die dem Votum der Selbstkontrolleinrichtung folgen. Die Durchsetzungsquote des Werberats belegt dies, sie liegt seit Jahren über 90 Prozent.

Die Werbung der Stöckl Bau GmbH auf einem Fahrzeuganhänger von Motorsportlerinnen stuft das Gremium als sexistisch ein. Das Werbemotiv des Unternehmens aus dem bayerischen Tittmoning, das die „Motogirls“ sponsort, zeigt ein von oben fotografiertes Dekolleté mit aufgedrucktem Firmenlogo und der Bildunterschrift „Mia san Mia und Mia bauma MASSIV!“. Aus Sicht des Werberats besteht kein Bezug zum beworbenen Produkt, zudem wird die weibliche Brust durch das Bedrucken mit dem Firmenlogo als Sache behandelt und hierdurch herabgewürdigt. Hinzukommt, dass der Werbespruch „Mia san Mia und Mia bauma MASSIV!“ Frauen mit einem Bauvorhaben gleichsetzt. Der Frauenkörper wird damit als bedruckbares Objekt dargestellt und herabgewürdigt sowie Frauen aufgrund des Motivs auf ihre Sexualität reduziert. [Verstoß gegen Ziffern 4 und 5 der Verhaltensregeln des Deutschen Werberats gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen]

Die zweite Rüge geht an den VIP Autowaschsalon Augsburg. Dieser wirbt auf seinem Plakat mit einer leichtbekleideten Frau mit High Heels, die vor einem Auto kniet. Der Deutsche Werberat erkennt keinen Zusammenhang zwischen der beworbenen Dienstleistung und der abgebildeten Frau im Bikinihöschen, die offensichtlich nur als Blickfang eingesetzt und somit auf ihre Sexualität reduziert wird. Darüber hinaus suggeriert die laszive Pose der Frau ihre sexuelle Verfügbarkeit. Somit liegt eine herabwürdigende und sexistische Darstellung der Frau vor. [Verstoß gegen Ziffer 5 der Verhaltensregeln des Deutschen Werberats gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen]

Hinweis
Die Angaben hinsichtlich der Gestaltung der jeweiligen Werbemaßnahme sowie des verantwortlichen Unternehmens beziehen sich auf den für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Zeitpunkt. Die aktuelle Gestaltung der Werbemaßnahme und das heute hierfür verantwortlich zeichnende Unternehmen können daher von den damaligen Gegebenheiten abweichen.