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Ebay-Auswertedienst Bettercom erhebt Einspruch

Nach der einstweiligen Verfügung von Ebay gegen den Auswertedienst bettercom erhebt dieser nun Einspruch
marketing-BÖRSE | 14.11.2005

Am 09.11.2005 hat der Anwalt von bettercom Widerspruch gegen die am
27.10.2005 erlassene einstweilige Verfügung des Landgericht Berlin
erhoben.

Die Firma Bettercom betreibt den eBay-Auswertungsdienst Bewertungsprüfer (http://www.bewertungspruefer.de). In der einstweiligen Verfügung wurde ihr untersagt, ohne Zustimmung von eBay Bewertungsdaten über Kunden und Daten über aktuell eingestellte Verkaufsangebote zu verwenden. Damit darf Bettercom öffentlich keine Konkurrenzbeobachtung betreiben, Tabellen mit den transaktionsstärksten eBay-Mitgliedern veröffentlichen oder individuelle Erfolgsanalysen für eBay-Mitglieder erstellen.

Nachstehend in Kürze die wesentlichen Punkte aus dem 12-seitigen
Schriftsatz (http://bettercom.de/ebay-bettercom/widerspruch)

Die Verfügung wurde auf Betreiben der eBay International AG (Schweiz)
erlassen. Die eBay AG (Schweiz) begründete ihren Antrag u.a damit,
Herstellerin einer "Bewertungs-Datenbank" und einer "Angebots-Datenbank"
zu sein und belegte dieses u.a. mit Ausdrucken aller europäischen
eBay-Portalseiten (also www.ebay.de, www.ebay.fr, etc.).

Nicht erwähnt wurde hingegen, daß Daten von eBay-Mitgliedern oder
Angebote über jede eBay-Seite weltweit abrufbar sind und daß diese Daten
entgegen der Darstellung der eBay AG (Schweiz) durch die eBay Inc., USA
gespeichert und verarbeitet werden. Dies ist sogar expliziter
Bestandteil der Einwilligungserklärung von eBay.

Insoweit ist die eBay AG (Schweiz) nach Auffassung von bettercom
überhaupt nicht Hersteller oder Betreiber der Datenbank, könnte demzufolge
auch nicht die (beanspruchten) Rechte daraus geltend machen und somit
gar nicht einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung stellen.

Weiterhin behauptet die eBay AG (Schweiz), daß bettercom auf Daten von
ebay.de zugreifen würde. Ein Zugriff auf feedback.ebay.de wird technisch
gesehen aber von den gleichen Servern beantwortet, wie ein Zugriff auf
z.B. feedback.ebay.com.au (Australien) oder feedback.ebay.in
(Indien). Alle diese Rechner befinden sich in von der eBay
Inc. betriebenen Rechenzentren in Kalifornien bzw. Texas, USA.

Tatsächlich greifen die Programme von bettercom ohnehin auf Daten von
englischsprachigen eBay-Domains (z.B. ebay.com, ebay.ca) zu.

Die eBay AG (Schweiz) begründet die Dringlichkeit für die Verfügung,
indem sie den Eindruck erweckt, daß zwischen ihr und bettercom seit Ende
letzten Jahres Verhandlungen stattgefunden hätten und diese Ende August
2005 gescheitert wären, sie bis dahin mein Tun aber stillschweigend
geduldet habe. Die eBay AG (Schweiz) wisse von den eBay-relevanten
bettercom-Seiten erst seit Ende letzten Jahres, seitdem sollen
monatelange Verhandlungen stattgefunden haben.

Auch das ist nach Darstellung von bettercom falsch: eBay habe seit März
2004 Kenntnis von den jetzt beanstandeten Seiten, zu Verhandlungen wäre
erstmalig im August 2005 aufgefordert worden, bis dahin habe es
überhaupt keine Beanstandungen gegeben. Eine Begründung für die
Dringlichkeit liegt nach Auffassung von bettercom nicht vor.

Die weiteren Punkte in o.g. Begründung für den Widerspruch widmen sich
u.a. der Frage, inwieweit eBay überhaupt einen Anspruch als Datenbank-
hersteller geltend machen kann, da sämtliche Daten nicht von eBay selbst
beschafft werden, sondern ausschließlich durch die eBay-Mitglieder
selbst eingegeben werden. Auch auf das bereits bei der Ablehnung der
Abmahnung genannte Urteil des BGH aus dem Jahre 2003 ("paperboy") wird
nochmals hingewiesen.