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Wer oder was wird hier eigentlich beaufsichtigt? – Willkommen im Fonds-Dschungel

Kapitalanleger stehen immer wieder vor Fragen wie diesen: Wo soll ich mein Geld eigentlich anlegen?
marketing-BÖRSE | 13.08.2007
Sind die getätigten Investitionen vor einem Verlust sicher? Inwieweit ist die von mir gezeichnete Kapitalanlage von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beaufsichtigt und deren Kontrolle unterworfen? Welche Bezeichnungen sind eigentlich geschützt?

Mit diesen und weiteren Fragen kämpft sich der Verbraucher durch den Dschungel der Kapitalanlagen, ohne eine rechte Orientierung zu haben, die bei der Auswahlentscheidung nach der richtigen Kapitalanlage helfen kann. Dieser Beitrag soll eine kurze Einführung und Hilfe darstellen, für alle, die nach einer Kapitalanlage suchen, aber auch für diejenigen, die schon eine Kapitalanlage gezeichnet haben und sich nunmehr fragen, ob die ihnen versprochenen Sicherheiten auch tatsächlich gegeben sind.

Fakt ist, dass jede Kapitalanlage ein Risiko in sich birgt, dahingehend, dass das eingezahlte Kapital nicht unbedingt vermehrt wird, sondern am Ende der Laufzeit auch weniger herauskommen kann, als man zunächst erwartet hat. Dies sieht man vor allem bei den stark ins Gerede gekommenen Kapitallebensversicherungen, die in diesem Beitrag aber keine Rolle spielen sollen. Des Weiteren kann sogar ein Verlust des eingezahlten Kapitals bis hin zum Totalverlust drohen.

Gesetzlich geregelt ist eindeutig, dass die Bezeichnungen Kapitalanlagegesellschaft, Investmentfonds und Investmentgesellschaft geschützt sind. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Investmentgesetz (InvG). Auch geschützt ist der Begriff Investmentaktiengesellschaft nach § 3 Abs. 2 InvG.

Die Bezeichnung Kapitalanlagegesellschaft, Investmentfonds oder Investmentgesellschaft darf nur von einer Firma geführt werden, die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG) geführt wird. Die Bezeichnung Investmentaktiengesellschaft darf nur von einer Investmentaktiengesellschaft, die als AG geführt wird, benutzt werden.

Diese Gesellschaftsformen und deren Anlagetätigkeiten und -möglichkeiten sind im Investmentgesetz eindeutig geregelt und unterliegen der Aufsicht der BaFin. Diese Gesellschaften müssen Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 4 InvG anlegen. Dieses sind vor allem Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Bankguthaben, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten (Immobilien), Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, Anteile an Investmentvermögen, nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83 u. 112 InvG sowie weiteren festegelegten aus- und inländischen Investmentvermögen.

Die Investmentaktiengesellschaften sind nach § 2 Abs. 5 Aktiengesellschaften, deren Unternehmensgegenstand nach Satzung der Gesellschaft auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9 InvG beschränkt ist.

Die oben genannten Anlageformen haben den Vorteil, dass der Anleger diese jederzeit zurück übertragen kann und den entsprechenden Wert der Anlage zum Rückgabezeitpunkt ersetzt bekommt. Hierdurch kann sich selbstverständlich auch ein Kapitalverlust realisieren. Durch die Ausstiegsmöglichkeit kann dieser jedoch oftmals eher gering gehalten werden. Dieses beruht auf der Tatsache, dass in § 2 Abs. 2 geregelt ist, dass Investmentfonds Sondervermögen bilden müssen, bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben. Die Kapitalanlagegesellschaften sind definitionsgemäß nach § 6 Abs. 1 Kreditinstitute und unterliegen somit der Aufsicht der BaFin.

Der durchschnittliche Kapitalanleger denkt daher bei dem Begriff Fonds regelmäßig an die ihm bekannten Investmentfonds, die auch regelmäßig in der Werbung, bei Banken und Kreditinstituten zum Erwerb angeboten werden. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die Bezeichnung Fonds an sich nicht rechtlich geschützt ist. Lediglich die Bezeichnung Investmentfonds als Ganzes steht unter dem Bezeichnungsschutz des § 3 Abs. 1 InvG.

Daher kommt es zu der Sprachverwirrung, dass sich andere Anlageprodukte, meist so genannte geschlossene Fonds, die sich durch eine festgelegte Mindestlaufzeit auszeichnen und deren Anteile nicht jederzeit zurückgegeben werden können, unter der Bezeichnung Fonds in abgewandelter Weise veräußert werden dürfen. Dies führt dazu, dass es verschiedenste Varianten gibt, in denen geschlossene Fonds firmieren. Unter anderem als Immobilienfonds, Beteiligungsfonds, Schiffsfonds, Medienfonds oder auch Filmfonds. Den Phantasien der Anlagegesellschaften sind hier leider keine Grenzen gesetzt. Um in dem Dschungel einen Überblick zu erhalten, sollte der Anleger somit nicht unbedingt nach der Bezeichnung gehen, es sei denn, er fragt eindeutig und bestimmt nach, ob es sich um einen Investmentfonds handelt, da nur dieser der Kapitalmarktaufsicht unterliegt.

Vielmehr hilft oftmals ein Blick in den Prospekt weiter. Diejenigen Gesellschaften, die nämlich einen Fantasiefonds herausgeben, sind dazu verpflichtet, einen Vermögensverkaufsprospekt oder einen Wertpapierprospekt zu veröffentlichen. In diesem finden sich oft hilfreiche Angaben zu der Gesellschaft. Geachtet werden sollte hier vor allem darauf, wie die Laufzeit der entsprechenden Anlageform ist. Hat diese eine Laufzeit von 10 bis 30 Jahren, so besteht hier das Risiko, dass das eingezahlte Geld nicht rechtzeitig wieder erlangt werden kann und im Bedarfsfalle eine Finanzlücke droht. Auch ist darauf zu achten, ob das Unternehmen nach dem Grundsatz der Risikomischung investiert. Es ist hierbei darauf hinzuweisen, dass die Risikomischung, die nach dem Investmentgesetz ausreichend ist, klar in diesem Gesetz geregelt wird. Eine Risikomischung dahingehend, dass eine Anlage in verschiedene Objekte oder verschiedene Anlageformen erfolgt, reicht zumindest nicht aus, um den Voraussetzungen des Investmentgesetzes zu genügen.

Zu warnen ist in jedem Fall vor Kapitalanlagen, deren weiche Kosten den Rahmen von 12% sprengen. Hierbei sind die Ausgabeaufschläge (auch Agio genannt) mit in die weichen Kosten der Gesellschaft einzuberechnen. Die so genannten weichen Kosten müssen im Anlageprospekt mit aufgeführt und einzeln ausgewiesen werden. Liegen die Kosten über 12%, so ist schon vor Realisierung des Unternehmenskonzeptes fraglich, ob dieses aufgeht, da die zunächst entstandenen Kosten ja erst einmal hereinzuwirtschaften sind, bevor überhaupt Gewinne realistischerweise realisiert werden können.

Ein weiterer wichtiger Indikator ist die Haftung des Anlegers. Diese ergibt sich ebenfalls aus dem Prospekt. Bei Gesellschaftsbeteiligungen in Form einer Kommanditbeteiligung als Kommanditist oder als Treuhandkommanditist ist darauf hinzuweisen, dass bei einer monatlichen Ratenzahlung die Möglichkeit einer Nachhaftung aus § 171 HGB besteht. Das bedeutet, dass der Kommanditist, wenn er seine Einlage noch nicht vollständig geleistet hat, bis zur vollständigen Leistung dieser Einlage haftet, somit also bei Insolvenz des Unternehmens plötzlich einer Restforderung des Insolvenzverwalters in Höhe der vollen Einlagesumme ausgesetzt sein kann. Auch hierauf muss in dem entsprechenden Prospekt hingewiesen werden.

Zu warnen ist vor allem vor so genannten „Blind-Pool-Beteiligungen“. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass dem Anleger nicht mitgeteilt wird, in welche Anlagenformen konkret investiert wird. Die Angaben bleiben meist wage und offen, dahingehend, dass zum Beispiel in Immobilien investiert werde. Wo diese Immobilien liegen, welche Größe diese haben, welche garantierten Mieteinnahmen vorliegen, wie hoch Renovierungskosten sind und weitere wichtige Angaben werden dem Anleger meist vorenthalten. Dafür wird vielmehr mit Scheinsicherheiten geworben, die nicht bestehen. Vor solchen Anlagen ist in jedem Fall abzuraten, da völlig unklar ist, wie sich die Renditen, die versprochen werden, erzielen lassen und in was überhaupt investiert werden soll.

Letztendlich empfiehlt es sich immer, vor der Unterzeichnung einer Kapitalanlage den Rat eines fachkundigen Beraters, eine unabhängige Drittmeinung einzuholen. Dieser Beitrag bietet deshalb auch keine abschließende Begutachtung der genannten Kapitalanlagen, sondern soll nur als Hinweis und Hilfe auf dem Weg durch den Anlage-Dschungel dienen.

Autor: Rechtsanwalt Sven Tintemann

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Unsere Kanzlei mit Sitz in der Malteser Straße 170/172 im Süden Berlins und am Kurfürstendamm 42 in Berlin-Mitte ist vor allem im Bereich des Verbraucherschutzes auf dem Gebiet des Kapitalanlagen und Bankenrechts tätig. Weitere Schwerpunkte liegen im Insolvenzrecht, im Wehrrecht und im Wettbewerbsrecht.
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