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Impressum bei XING reicht angeblich nicht

Timo Schutt | 29.07.2014
Dass es eine Impressumspflicht in gewerblich genutzten Profilen auf Internetportalen gibt dürfte mittlerweile als gefestigte Rechtsprechung anzusehen sein.

Daher haben viele Portalbetreiber nachgerüstet und den Usern die Möglichkeit eröffnet, ein Impressum einzustellen. Auch das Unternehmerportal XING hat das getan. Rechts unten im so genannten „Footer“ eines Profils gibt es einen Link „Impressum“, den der Nutzer selbst mit dem erforderlichen Text befüllen kann.

Viele haben diese und vergleichbare Funktionen anderer Portale mittlerweile genutzt und die erforderlichen Angaben eingestellt. Aber: Es werden weiterhin Abmahnungen ausgesprochen. Dieses Mal mit der Begründung, dass das Impressum nicht unmittelbar erreichbar angeboten werde.

Und erstaunlicherweise folgte kürzlich das LG Stuttgart dieser Argumentation des Abmahnenden. Die Stuttgarter Richter entschieden, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht vorliegen würde. Es handele sich um kein ordnungsgemäßes Impressum, weil der Link nicht leicht genug auffindbar sei. Daher liege ein Verstoß gegen die Impressumpflicht nach § 5 TMG vor. Dies begründet das Gericht eben damit, dass sich der Link am unteren rechten Rand des Profils befinde. Aufgrund dessen sei ein mühsames Herunterscrollen erforderlich. Da zudem die Schriftgröße von XING sehr klein sei, finde der gewöhnliche Nutzer den unauffällig gehaltenen Link kaum.

(LG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2014, Aktenzeichen 11 O 51/14)

Unsere Meinung

Ich halte dieses Urteil für falsch. Erfreulicherweise wurde vom Beklagten Berufung eingelegt, so dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist und vom OLG Stuttgart überprüft wird.

Die Gestaltung des Impressums bei XING halte ich für ausreichend und in durchschnittlichem Maße auffällig und erkennbar. Man muss nach meiner Auffassung sehen, dass auf vielen, ja wohl auf den meisten Webseiten das Impressum ebenso ganz unten im Footer zu finden ist und sich eine Gewohnheit der Internetnutzer entwickelt hat, genau dort auch nach dem Impressum zu suchen.

Dass man dafür herunterscrollen muss darf nach meiner Rechtsauffassung keinen Unterschied machen, da dies kein taugliches Kriterium ist und auch übrigens noch nie von einem Gericht bemängelt wurde. Auch das Scrollen stellt sich für den durchschnittlichen Nutzer als übliches und gewohntes Vorgehen dar, welches weder mühsam ist, noch einen unzumutbaren Aufwand mit sich bringt. Ausnahmen können natürlich bestehen, wenn es sich um eine sehr lange Webseite handelt und daher entsprechend lange gescrollt werden müsste.

Man denke auch bspw. an mobile Endgeräte, auf denen Webseiten dargestellt werden. Würde man fordern, dass das Impressum ohne scrollen anklickbar sein muss, dann müsste es ganz oben, im so genannten Header, stehen, was m.E. überflüssig und eher störend wäre.

Meine Hoffnung gilt also dem Senat des OLG Stuttgart, der mehr Weitsicht an den Tag legen möge.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht