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Verstoß gegen MiLoG stellt Ordnungswidrigkeit dar

Besondere Aufzeichnungspflicht für Wirtschaftszweige nach § 2a SchwarzArbG.
Alfried Große | 17.04.2015
Ab dem 1. Januar 2015 gilt grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 ? pro Stunde. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, warnt davor, dass bei einer Unterschreitung des Mindestlohnes Arbeitnehmer die Lohndifferenz bei ihrem Arbeitgeber einklagen können. Darüber hinaus werde ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit entsprechenden Bußgeldern belegt.

"Man kann auch nicht oft genug darauf hinweisen, dass nach dem Mindestlohngesetz besondere Aufzeichnungspflichten gelten - insbesondere nach § 17 MiLoG für alle in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweige wie z. B. das Bau-, Gaststätten und Speditionsgewerbe aber auch für alle geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 SGB IV", erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Danach müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle betroffenen Arbeitnehmer aufzeichnen. Diese Unterlagen sind spätestens 7 Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung anzufertigen, die Aufbewahrungsdauer beträgt zwei Jahre.

"Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung die zuständigen Zollbehörden die Einhaltung dieser Vorschriften genauestens prüfen werden", warnt Steuerberaterin Rau-Franz.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 40 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.