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Gesetz zur Streitbeilegung mit Verbrauchern (VSBG)

Timo Schutt | 01.04.2016
Zum 1. April (kein Aprilscherz!) tritt das #__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl116s0254.pdf%27]__1459523469773]Verbraucherstreitbeilegungsgesetz(kurz: VSBG) in Kraft, das auf einer EU-Richtlinie beruht.

Vor wenigen Wochen trat die sog. ODR-Verordnung der EU in Kraft, nach der Unternehmen, die mit Verbrauchern online Dienstleistungs- und Kaufverträge schließen, u.a. verpflichtet sind, auf die Onlinestreitbeilegungsplattform („OS-Plattform) der EU zu verweisen. Hierfür sollten Unternehmen einen entsprechenden Link auf ihrer Webseite einrichten.

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz basiert auf einer EU-Richtlinie, der sog. ADR-Richtlinie. Während die EU-Verordnung unmittelbar gilt, muss eine EU-Richtlinie immer noch in nationales Recht umgesetzt werden. Dies hat der deutsche Gesetzgeber eben mit dem VSBG getan.

Auch hier muss ein Unternehmer nun aktiv werden, da das VSBG ihm gewisse Pflichten vorschreibt:

§ 36 Allgemeine Informationspflicht:
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

§ 37 Information nach Entstehen der Streitigkeit:
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

Auch hier drohen wieder Abmahnungen. Schon kurz nach Inkrafttreten der ODR-Verordnung hat es bereits erste Abmahnungen, sogar auch (mindestens) einen ersten Gerichtsprozess gegeben. Das Landgericht Bochum setzte den Streitwert für das Einstweilige Verfügungsverfahren immerhin auf EUR 10.000,00 fest, d.h. es drohen durchaus hohe Kosten bei einem Gerichtsverfahren bzw. auch schon bei einer außergerichtlichen Abmahnung. Die ließe sich vermeiden, wenn man die Vorgaben insbesondere aus dem oben zitierten § 36 und § 37 VSBG umsetzt.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Kanzlei hat sich u.a. auf das Recht im Internet spezialisiert. Sprechen Sie uns einfach an: info@schutt-waetke.de

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de