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Serie – Teil 5: Neue Regelungen für Webshops. Ab 13.06.2014 wird vieles anders.

Timo Schutt | 26.02.2014
In unserer Mini-Serie stellen wir die Änderungen vor, die auf alle Webshopbetreiber in der Nacht vom 12.06.2014 auf den 13.06.2014 zukommen werden. Heute: Der 5. Teil.

Die erforderlichen Änderungen sind ganz erheblich. Es handelt sich nicht nur um Banalitäten, sondern es sind umfangreiche Anpassungen in allen Webshops vorzunehmen.

Eingangs ist es wichtig nochmals festzuhalten, dass die in dieser Serie dargestellten Änderungen eine Rechtsberatung im Einzelfall und eine anwaltliche Überarbeitung aller rechtserheblichen Texte nicht ersetzen können. Wir können an dieser Stelle lediglich einen kurzen Überblick über das geben, was nach unserer Meinung auf jeden Fall zu beachten sein wird.

Was wird sich konkret ändern?

Kein Rückgaberecht mehr

Aktuell ist es noch so, dass ein Onlinehändler wählen kann zwischen der Einräumung eines Widerrufsrechts und eines Rückgaberechts. Beide Möglichkeiten bestehen nebeneinander. Einige Händler haben sich demgemäß für die Einräumung eines Rückgaberechts entschieden.

Diese Unterscheidung wird es jedoch ab dem 13.06.2014 nicht mehr geben. Das Gesetz sieht ein Rückgaberecht nicht mehr vor. Es wird also nur noch die Möglichkeit geben, dem Verbraucher ein Widerrufsrecht mit den entsprechenden Belehrungen und Rechtsfolgen einzuräumen. Das bedeutet für alle die, die bislang ein Rückgaberecht gewährt haben, dass sie rechtzeitig alle Vorbereitungen zu treffen haben, den Verbrauchern künftig nur noch ein Widerrufsrecht zu gewähren.

Grundsätzlich ist diese Änderung im Sinne einer Vereinfachung jedoch zu begrüßen, da es in der Vergangenheit oftmals zu Verwirrungen und Vermischungen der beiden Alternativen gekommen ist. Durch die Umsetzung des neuen Rechts wird es daher hier eine einheitliche Linie geben.

Erstattung der Hinsendekosten nur noch für Standardversand

Der Unternehmer muss nach neuem Recht allenfalls die Hinsendekosten für einen Standardversand erstatten. Wenn also dem Verbraucher zusätzliche Kosten dadurch entstehen, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat, dann muss der Unternehmer diese zusätzlichen Kosten der Hinsendung nicht erstatten.

Verbraucher trägt kosten der Rücksendung

Bislang war es erforderlich, eine sogenannte „doppelte 40 Euro-Klausel“ zu verwenden. Das heißt, sowohl in der Widerrufsbelehrung selbst als auch nochmals vertraglich vereinbart im Rahmen der AGB musste der Unternehmer darauf hinweisen, dass bei einem Warenwert bis zu 40 Euro der Verbraucher die Rücksendekosten im Widerrufsfall zu tragen hat. Auch das wird sich ändern.

Die 40 Euro-Klausel selbst ist mit der Neuregelung Geschichte. Der Verbraucher trägt grundsätzlich die unmittelbaren Kosten der Rücksendung und dies unabhängig vom Preis der zurückzusendenden Sache.

Das soll jedoch dann nicht gelten, wenn entweder der Unternehmer angeboten hat, die Rücksendekosten zu tragen oder wenn der Unternehmer es versäumt hat, den Verbraucher über seine Kostentragungspflicht zu unterrichten.

Bitte beachten Sie auch die weiteren Folgen dieser Serie, um sich ein vollständiges Bild machen zu können.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht