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E-Commerce: 50.000 Euro Geldbuße bei Verstoß gegen USK und FSK

Wenn Online-Händler Produkte mit Altersfreigabe in ihrem Shop verkaufen, ist die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes eigentlich selbstverständlich.
Trusted Shops GmbH | 29.10.2014
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Wenn Online-Händler Produkte mit Altersfreigabe in ihrem Shop verkaufen, ist die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Doch leider gibt es immer wieder Shopbetreiber, die sich keinen Deut um den Schutz der Jugend kümmern, wie ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 7.8.2014 (AZ: 6 U 54/14) zeigt. Einige Händler sind sich offensichtlich der juristischen Folgen nicht vollständig bewusst. Denn weder der Zusteller noch die Erziehungsberechtigten können juristisch belangt werden. Dies kann nur der Shopbetreiber – und für den kann es teuer werden. Zusätzlich zu den Kosten einer Abmahnung droht dem Händler eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro, weil Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Dr. Carsten Föhlisch, Rechtsexperte von Trusted Shops, beantwortet dazu die vier wichtigsten Fragen.

Müssen Produkte, die der Altersfreigabe „USK“ oder „FSK ab 18“ unterliegen, in jedem Fall als solche gekennzeichnet sein?
Dr. Carsten Föhlisch: Ja, denn das OLG Frankfurt beruft sich hierbei auf das Jugendschutzgesetz § 12 Abs. 2. Darin enthalten sind sogar ganz konkrete Vorgaben, an welcher Position und in welcher Größe der Hinweis zu erfolgen hat. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern anzubringen.

Müssen Shopbetreiber bereits im Online-Shop sicherstellen, dass derartige Produkte nicht an Minderjährige ausgeliefert werden?
Dr. Carsten Föhlisch: Auch hier sieht das Frankfurter Gericht den Shopbetreiber in einer klaren Verantwortung. Der Händler muss, möchte er Waren „USK“ oder „FSK ab 18“ in seinem Shop vertreiben, für eine geeignete Altersverifikation bereits vor Abgabe der Bestellung sorgen. Zudem muss die Ware in einer Weise versandt werden, die in jedem Fall sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Nach der Entscheidung bedarf es also einer doppelten Altersprüfung: Einmal vor Abgabe der Bestellung und noch einmal bei der Ablieferung.

Bin ich als Shopbetreiber dafür verantwortlich, dass mein beauftragter Paketzusteller die Ware nur dem berechtigten Empfänger übergibt?
Dr. Carsten Föhlisch: Ja. Viele Zustelldienste bieten Lieferservices an, die die Altersprüfung an der Haustür ermöglichen. Dennoch, so sehen es die Richter am OLG, darf sich der Händler nicht blind darauf verlassen, dass der Zusteller die Ware zurückhält, wenn er die empfangsberechtigte Person nicht antrifft. Nach § 8 Abs. 2 UWG muss sich der Shopbetreiber Fehler seines Zustellers zurechnen lassen.

Inwieweit haben die Erziehungsberechtigten eine Belehrungs- und Kontrollpflicht, um den Kauf von „USK“ und „FSK ab 18“ Waren zu verhindern, wie es beim Filesharing der Fall ist?

Dr. Carsten Föhlisch: In diesem Fall liegt kein Gesetzesverstoß des Minderjährigen vor. Den Rechtsverstoß begeht einzig und allein der Händler. Das Kind trifft hier keine Schuld. Mangels Gesetzesverstoß des Kindes können hier also auch die Eltern keine Fürsorgepflichten verletzt haben.