print logo

Bayern: Bußgelddrohung bei Veröffentlichung von Dashcam-Videos

Timo Schutt | 13.10.2014
Das Thema „Dashcams“ geht in die nächste Runde. Für alle, die es noch nicht wissen: Dashcams sind Videokameras, die während der Fahrt Bilder aufzeichnen.

Nachdem bereits die ersten Urteile ergangen sind und die Verwertbarkeit der Aufnahmen dieser Autokameras meist abgelehnt wurde, wollen die Datenschützer in Bayern nun entschiedener dagegen vorgehen.

Den Autofahrern, die Aufnahmen der so genannten Dashcams ins Internet stellen, drohen künftig Bußgelder. In bestimmten Fällen könnten Beschuldigte mit bis zu 300.000,00 Euro zur Kasse gebeten werden, kündigte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht am 06.10.2014 in Ansbach an.

Dieselbe Landesbehörde hatte im bundesweit ersten Prozess zur Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Auto-Videokameras einen Teilerfolg errungen. Ein Gericht hatte nämlich den Einsatz der Dashcams für unzulässig erklärt.

Grundsätzlich sind sich bei der Frage der Rechtswidrigkeit des Einsatzes dieser Kameras wohl alle Datenschutzbehörden der Bundesländer einig.

Unsere Meinung

Der Einsatz der Kameras ist deswegen datenschutzrechtlich unzulässig, weil sie regelmäßig zum Zwecke der Aufzeichnung der Autofahrt im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden. Damit verlässt der Verwender dieser Kameras den rein privaten, familiären Bereich, womit die Regelungen des Datenschutzrechts (BDSG – Bundesdatenschutzgesetz) greifen.

Diese Rechtauffassung dürfte einhellig sin. Zu fragen ist aber dennoch was passiert, wenn die Kamera tatsächlich nur für private Zwecke verwendet wurde. Das wird derjenige, der die Verwendung der damit aufgezeichneten Bilder in einem Verfahren zu seinen Gunsten begehrt wohl im Einzelfall darlegen und beweisen müssen.

Die Entwicklung der Rechtsprechung hierzu wird in nächster Zeit sicherlich mit Spannung zu verfolgen sein.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht