print logo

Kunde wünscht Abweichung von der Norm: Wie soll man sich verhalten?

Timo Schutt | 13.05.2015
Jeder Dienstleister, egal ob ich als Rechtsanwalt oder bspw. eine Agentur, begegnet oft genug einem Kunden, der etwas wünscht, was etwas aus dem Rahmen fällt bzw. nicht alltäglich ist.

• Gibt es eine Vorschrift, muss man sich auch daran halten – und zwar auch dann, wenn die Vorschrift einem nicht “gefällt” (weil sie bspw. Kosten auslöst).
• Von einer Vorschrift darf man grundsätzlich nur abweichen, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist – entweder erlaubt dieselbe Vorschrift eine Abweichung, oder es gibt eine andere Abweichungsvorschrift. Anders ist dies nur bei Regelwerken bspw. wie bei DIN-Normen: An eine DIN-Norm muss man sich nicht unbedingt halten; man sollte sich nur daran halten, weil: Hält man sich nicht an die DIN-Norm und kommt es zu einem Schaden, wird vermutet, dass man fahrlässig gehandelt hat. Man muss beweisen, dass das eigene Vorgehen genauso geeignet war wie das Vorgehen nach der DIN-Norm.
• Nur, wenn es keine Vorschrift gibt, kann man also selbst sich etwas ausdenken. Als beratender Dienstleister muss man in diesem Fall dem Kunden aber den “sichersten Weg” empfehlen: Gibt es also verschiedene Möglichkeiten, kann man diese dem Kunden vorstellen – man muss aber die sicherste Variante empfehlen und dem Kunden die Risiken der anderen Varianten verdeutlichen. Nun kann folgendes passieren:
o Der Kunde folgt der Empfehlung und damit dem sichersten Weg: Alles ok.
o Der Kunde möchte das nicht, und wünscht eine weniger sicherer Variante. Nun kann es für den Berater gefährlich werden:
 Solange die weniger sichere Variante zumindest rechtmäßig und nicht pflichtwidrig (z.B. ein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht), ist der Berater auf der sicheren Seite – solange er seinen Kunden ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt hat.
 Problematisch wird es, wenn das Vorhaben des Kunden aber rechtswidrig ist und sich der Berater dann daran beteiligt: Dann reicht im Normalfall auch nicht aus, dass sich der Berater bspw. vom Kunden unterschreiben lässt, dass er auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen wurde. Wenn der Berater jetzt nämlich einfach weitermacht = sich an der Rechtswidrigkeit beteiligt, kann sich auch der Berater strafbar machen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)