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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Markenverletzung

Timo Schutt | 12.01.2016
Die Geschäftsleitung haftet öfter persönlich, als man meint. Viele glauben, dass die Rechtsform einer GmbH, einer AG o.ä. vor direkter Inanspruchnahme schützt. Das mag in vielen Fällen auch so sein. Aber bei Rechtsverletzungen in den Bereichen Urheberrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht nehmen die Gerichte in vielen Fällen neben der Haftung der Gesellschaft selbst auch eine direkte persönliche Haftung des Geschäftsführers an.

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 15.10.2015 bei einer Markenverletzung wieder so entschieden. Die Richter haben geurteilt, dass immer dann, wenn eine Gesellschaft mit einer Unternehmensbezeichnung oder in ihrem allgemeinen Werbe- und Internetauftritt ein fremdes Zeichenrecht verletzt davon auszugehen ist, dass dies auf einem Verhalten beruht, das dem Geschäftsführer anzulasten ist.

Zwar sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann gegeben, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Über die Firma und den allgemeinen Werbe- und Internetauftritt eines Unternehmens werde aber typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden. Daher sei insoweit im Grundsatz davon auszugehen, dass die Zeichenverletzung auf einem dem Geschäftsführer anzulastenden Verhalten beruhe.

(LG Hamburg, Urteil vom 15.10.2015, Aktenzeichen 327 O 22/15)

Unsere Meinung

Die Entscheidung bezieht sich auf ein jüngst ergangenes Urteil des BGH, in dem das höchste deutsche Zivilgericht Einschränkungen der Geschäftsführerhaftung vorgenommen hat. Daher ist es zunächst überraschend, wenn das Landgericht Hamburg dennoch die persönliche Haftung des Alleingeschäftsführers für eine – vom Gericht zuvor bejahte – Markenrechtsverletzung bejaht.

Das Gericht übernimmt dabei die vom BGH stammende Formulierung, dass über die Firma und den „allgemeinen Werbeauftritt“ eines Unternehmens typischerweise auf Ebene der Geschäftsführung entschieden wird. Auch wenn das so in seiner Pauschalität vielleicht nicht immer stimmen mag, so wäre letztlich die Geschäftsführung bei solchen Rechtsverletzungen aber jedenfalls aus dem Grundsatz des so genannten Organisationsverschuldens dafür verantwortlich, dass es in dem Unternehmen überhaupt zu der rechtswidrigen Handlung kommen konnte. Die Geschäftsführung ist nämlich in der besonderen Verantwortung, das nachgeordnete Management so zu organisieren und zu instruieren, dass Rechtsverletzungen in Werbung und Internetauftritt unterbleiben.

Dafür gibt es übrigens die so genannten D & O Versicherungen, über die sich die Geschäftsführer ihrerseits vor solchen Haftungsfallen absichern können.

Es bleibt jedenfalls festzuhalten, dass die persönliche Haftung der Geschäftsführung gerade im Bereich der Schutzrechtsverletzungen nicht vom Tisch ist. Wir beraten und unterstützen Sie zu diesem Thema sehr gerne, im besten Falle schon im Vorfeld, um eine Haftung erst gar nicht eintreten zu lassen.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht