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Abmahnungen und Klagen jetzt auch durch Verbände

Timo Schutt | 04.04.2016
Verbraucherschutzverbände in Deutschland können künftig auch bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen außergerichtlich und gerichtlich vorgehen. Das regelt das am 24.2.2016 in Kraft getretene „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“.

Das Gesetz räumt bestimmten Verbänden und Institutionen, wie beispielsweise Verbraucherschutzverbänden, Berufsverbänden und Industrie- und Handelskammern, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Verstößen gegen im Gesetz benannte verbraucherschützende Vorschriften ein. Diese Einrichtungen müssen dabei nicht nachweisen als Organisation selbst von dem Verstoß betroffen zu sein, können also in eigenem Namen aber für die Verbraucher und Betroffenen agieren.

Der Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten zu bestimmten wirtschaftlichen Zwecken erfolgt, die über die bloße Erfüllung eines Schuldverhältnisses zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher hinausgehen. Zu diesen Zwecken gehören u.a. Werbung, Markt- und Meinungsforschung, das Betreiben einer Auskunftei, Profiling sowie der Adress- und Datenhandel.

In Gerichtsverfahren, die einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch wegen eines Datenschutzverstoßes zum Gegenstand haben, muss künftig zudem die zuständige Datenschutzbehörde angehört werden, soweit nicht im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Unsere Meinung

Damit wird ein weiterer Schritt zur Stärkung des Datenschutzes in Deutschland gemacht. Ein Grund mehr, dass alle Unternehmen und Firmen die Einhaltung aller datenschützender Vorschriften überprüfen und ggf. nachbessern. Denn sonst drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen.

Wir unterstützen Sie dabei natürlich jederzeit sehr gerne. Als Fachanwalt für IT-Recht bin ich auch im Datenschutzrecht zu Hause.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht