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Stolpern: Vorsicht beim Gehen mit Stöckelschuhen

Stolperstellen gibt es auf Veranstaltungen viele: Kabel, Rohre, Schmutzfangmatten, Teppiche, Kanten von Messestandboden u.a. Stolpern Besucher, ist da
Timo Schutt | 15.08.2016
Stolperstellen gibt es auf Veranstaltungen viele: Kabel, Rohre, Schmutzfangmatten, Teppiche, Kanten von Messestandboden u.a. Stolpern Besucher, ist dann aber (auch) der Veranstalter schuld?

In der Regel hängt das davon ab, ob
• einerseits der Veranstalter das Notwendige und Zumutbare getan hat, damit ein Besucher gar nicht erst stolpern kann und
• andererseits der Besucher die Stolperstelle nicht selbst hatte erkennen und problemlos beherrschen können.

Eine Besucherin blieb in einem Theater mit ihren Stöckelschuhen mit kleinflächigen Absätzen in einer Gummilochmatte hängen und verletzte sich. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Klage der Besucherin jedoch ab: Die Matte sei ausreichend erkennbar und beherrschbar gewesen, die Besucherin sei selbst schuld.

Erkennbarkeit der Matte

Die Argumente der Richter:

Matten verwandter Machart findet man in Eingangsbereichen von öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr häufig vor, um Besucher vor Stürzen durch Nässe und Verschmutzungen zu schützen. Daher muss man mit solchen Matten rechnen, wenn man ein Theater betritt.

Matten mit Löchern oder Schlitzen sind auch erforderlich, um den Zweck einer Schmutzfangmatte zu erfüllen, weshalb gerade mit derartigen Matten zu rechnen gewesen sei.

Im konkreten Fall hatte sich die schwarzgefärbte Schmutzfangmatte aufgrund ihrer Färbung deutlich vom anschließenden Bodenbelag hervorgehoben.

Nach Auffassung der Richter war für die Klägerin somit zu erkennen gewesen, welchen Untergrund sie im Eingangsbereich des Theaters habe überqueren müssen und welche Gefahren dieser für die von ihr getragenen Stöckelschuhe barg.

Beherrschbarkeit der Lage

Man müsse auch berücksichtigen, so die Richter weiter, dass von kleinflächigen Absätzen von Stöckelschuhen eine höhere Gefahr ausgehe, die die Trägerin des Schuhs zu einer erhöhten Aufmerksamkeit und entsprechend angepasstem Verhalten verpflichte; die Besucherin hätte entsprechend vorsichtig über die Gummilochmatte gehen können und müssen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de