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Überfahrt mit Fähre ist nicht immer eine Reise

Nicht nur angesichts der Sommerferien aktuell, das Reiserecht ist auch ein Rechtsgebiet mit vielen Besonderheiten (und Kuriositäten). Eine Besonderhei
Timo Schutt | 22.08.2016
Nicht nur angesichts der Sommerferien aktuell, das Reiserecht ist auch ein Rechtsgebiet mit vielen Besonderheiten (und Kuriositäten). Eine Besonderheit besteht u.a. in der Bündelung verschiedener Reiseleistungen. Der Reisende hat dann (nur) einen Vertrag mit dem Reiseveranstalter, der alle Reisebestandteile bündelt (siehe § 651a BGB). Einer der Vorteile für den Reisenden: Geht etwas schief, kann er sich direkt an diesen einen Reiseveranstalter wenden, der dann (aus Sicht vieler deutschen Reisenden) seinen Sitz in Deutschland hat.

Eine Reise liegt aber dann nicht vor, wenn nur eine Überfahrt mit einer Fähre gebucht wird inklusive einer Kabine. Jedenfalls dann nicht, wenn letztlich nur die Beförderung von A nach B im Vordergrund steht, die Übernachtung in der Kabine keinen Erholungswert bietet und auch nicht klassischerweise einen Urlaubscharakter aufweist. Dann hat der „Reisende“ nicht die Vorteile des Reiserechts und muss sich im Zweifel an die Reederei selbst wenden, auch dann, wenn diese ihren Sitz im Ausland hat.

Umgekehrt heißt das aber nicht, dass jede Schifffahrt mit dem Auto nicht unter das Reiserecht fiele – maßgeblich ist, was im Vordergrund steht: Die Beförderung bzw. der Transport, oder (auch) der Urlaubswert während der Fahrt.

Übrigens greift das Reiserecht auch dann, wenn man selbst gar nicht gewerblich als Reiseveranstalter tätig ist, d.h. auch ein Sportverein, der seinen Mitglieder eine Reise mit dem Bus in ein Skigebiet mit Hotelübernachtungen anbietet, kann Reiseveranstalter im Sinne des § 651a BGB sein.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Timo Schutt
Über den Autor: Timo Schutt

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