print logo

Werbeaufsteller auf Straße begründen Sondernutzung

Viele Veranstalter und Unternehmer nutzen auch die Straße. Solange die Straße im Rahmen ihrer Widmung genutzt wird, ist das auch zulässig: z. .B. zum
Timo Schutt | 18.11.2016
Viele Veranstalter und Unternehmer nutzen auch die Straße. Solange die Straße im Rahmen ihrer Widmung genutzt wird, ist das auch zulässig: z. .B. zum Transport von Waren und Befahren mit Fahrzeugen.

Verlässt man diesen Widmungsrahmen z. B. beim Verteilen von Flyern auf dem Bürgersteig, spricht man straßenrechtlich von einer Sondernutzung.

Wird auf der Straße/dem Bürgersteig Werbung betrieben, liegt regelmäßig eine Sondernutzung vor. Manch findige Agenturen nutzen deshalb Fahrzeuge mit übergroßen Aufklebern bzw. Plakaten und berufen sich dann darauf, sie würden ja die Straße zum Fahren bzw. Parken benutzen.

Übrigens: Unternehmen nutzen typischerweise Straßen übermäßig (gerade für Transporte, Logistik, Mitarbeiter usw.), dafür aber ist die Gewerbesteuer ja da. Durch die Gewerbesteuer ist u.a. die übermäßige Nutzung öffentlicher Einrichtungen quasi abgegolten.

Zurück zur Werbung: In vielen Städten sieht man immer öfter Fahrzeuge, die mit Werbung beklebt sind.

Unproblematisch ist das Fahrzeug eines Handwerkers. Dieser hat sein Fahrzeug normalerweise mit Werbehinweisen auf sein Handwerk versehen. Wenn er bei sich zu Hause oder beim Kunden auf der Straße parkt, wird er im üblichen Rahmen den Straßenkörper auch nutzten.

Problematisch sind aber Fahrzeuge, deren Zweck vorrangig dazu dient, Werbung zu platzieren. Diese Fahrzeuge zeichnen sich meist dadurch aus, dass sie an auffälligen Stellen „geparkt“ werden. Oftmals stehen sie auch schräg zu Fahrbahn, damit man die Aufkleber besser sehen kann oder weil sie übergroße Werbeflächen haben.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat jüngst ein „Werbefahrrad“ aus dem Straßenraum verbannt. Auf dem Rad hatte man vorne und hinten auf den Gepäckträgern große Kisten aufgeschraubt, auf denen allseitig Werbung für eine Location angebracht war. Das Verwaltungsgericht war allerdings der Auffassung, dass das Fahrrad nicht vorrangig zur Fortbewegung, sondern zu Werbezwecken diente. Dies aber begründe eine Sondernutzung der Straße und sei entsprechend genehmigungspflichtig.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Timo Schutt
Über den Autor: Timo Schutt

Ihr Fachanwalt für IT-Recht