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AG Charlottenburg: Haftung einer Suchmaschinen & Ersatz von Abmahnkosten

Eine Suchmaschine haftet bekanntlich erst ab Kenntnis. Hat Sie aber für das Aufforderungsschreiben die Abmahnkosten zu tragen?
Martin Bahr | 08.12.2005

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr, http://www.Dr-Bahr.com

Das AG Charlottenburg (Urt. v. 25.02.2005 - Az.: 234 C 264/04 = http://shink.de/usca9u) hatte über die Haftung einer Suchmaschinen zu entschieden.

Wie die bisher überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung kommt auch das AG Charlottenburg zum Ergebnis, dass eine Suchmaschinen für Rechtsverletzungen frühestens ab Kenntnis haftet und keine Prüfpflicht vor Veröffentlichung trifft.

Das Besondere an der Entscheidung ist, dass die Klägerin hier Ersatz der Anwaltskosten verlangte, die für das Schreiben anfielen, die die Suchmaschine in Kenntnis über die Rechtsverletzungen setzte.

Dem hat das Gericht eine Absage erteilt:

"Zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Abmahnung war die Beklagte daher noch nicht als Störer anzusehen.

Die Abmahnkosten sind mithin nicht im mutmaßlichen Interesse der Beklagten zur Vermeidung höherer Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erfolgt, sondern im alleinigen Interesse der Klägerin, die damit die Beklagte auf ihre Pflicht zur Beseitigung des rechtswidrigen Eingriffs hingewiesen hat."

Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält mit Suchmaschinen & Recht ein eigenes Info-Portal zur rechtlichen Problematik von Suchmaschinen: http://www.Suchmaschinen-und-Recht.de/
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