print logo

LG Berlin: Zuständigkeit bei Abmahnkosten aus E-Mail-Spam

Welches Gericht ist bei der Einforderung von Abmahnkosten aus Spam zuständig? Das Amtgericht? Oder das Landgericht?
Martin Bahr | 20.08.2005

Es gibt eine weitere aktuelle Entscheidung zur Spam-Problematik.

Vor dem AG Charlottenburg wurden die Abmahnkosten eingeklagt. Das AG Charlottenburg (Beschl. v. 04.07.2005 - Az.: 209 C 108/05) war der Ansicht, dass das AG nicht zuständig sei, weil der Anspruch - auch wenn der Kläger sich darauf gar nicht berufe - auf die wettbewerbsrechtliche Norm des § 12 Abs.1 UWG mit stütze. Da damit das UWG greife, seien somit die Landgerichte ausschließlich zuständig (§ 13 Abs.1 UWG).

Das so angerufene LG Berlin (Beschl. v. 29.07.2005 - Az.: 15 O 452/05) hat mit deutlichen Worten seine Zuständigkeit verneint:

"Ansprüche nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, für welche § 13 Abs. 1 UWG eine ausschließlich sachliche Zuständigkeit der Landgerichte bestimmt, werden nicht geltend gemacht; ein Wettbewerbsverhältnis der Parteien wird weder behauptet noch ist ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs Gegenstand des verfolgten Unterlassungsanspruchs.

Zwar sieht § 12 Abs. 1 S. 2 UWG seit der Neufassung des UWG mit Wirkung seit 8. Juli 2004 die von dem Kläger begehrte Rechtsfolge ausdrücklich vor, nämlich den Ersatz der für eine berechtigte Abmahnung erforderlichen Aufwendungen, jedoch hat der Gesetzgeber dabei nur "die Rechtsprechung nachvollzogen, die über die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Aufwendungsanspruch des Abmahnenden hergeleitet hat" (...).

Unmittelbare Anwendung kann sie daher nur auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnungen finden, so dass es für die außerwettbewerbliche Abmahnung weiterhin auf den Schadensersatzanspruch (...) sowie den Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag ankommt."

Und weiter:

"Selbst eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf deliktische Störungshandlungen machte den Anspruch noch nicht zu einem "auf Grund dieses Gesetzes", wie es § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG für die ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte erfordert.

Der Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg fehlt damit jede gesetzliche Grundlage. Sie beruht zudem auf einer offensichtlich unzutreffenden Erfassung des Sachverhalts, die daran anknüpft, dass in der Klageschrift die "ständige Rechtsprechung der ZK 15 und ZK 16 des Landgerichts Berlin" bemüht wird, wohin das Amtsgericht die Sache dann mit aller Macht und ohne Berücksichtigung des weiteren Klägervorbringens, verweisen wollte, mithin auf Willkür. Das. Landgericht ist daher an den Verweisungsbeschluss nicht gebunden (...)."
Img of Martin Bahr
Über Martin Bahr