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LG Hamburg: Keine Event-Veranstalterhaftung wegen Hörschäden

Haftet ein Veranstalter für die Hörschäden der Besucher?
Martin Bahr | 20.08.2005

Hörschäden auf Konzerten sind im Eventrecht ständig wiederkehrende Themen, mit denen sich die Gerichte in regelmäßigen Abständen zu befassen haben.

So hat das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 1.12.2004 - Az.: 6 O 4537/03) erst kürzlich entschieden, dass ein Veranstalter für Hörschäden von Besuchern, die jene aufgrund zu lauter Beschallung erleiden, selbst dann haftet, wenn nicht der Veranstalter, sondern die Tontechniker des Künstlers für die Beschallung zuständig waren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Veranstalter aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht die Künstler wie auch deren Tontechniker zu überwachen habe und die Überwachungspflicht insbesondere nicht auf die Lärmverursacher abgewälzt werden dürrfte.

In die gleiche Richtung zielte das OLG Koblenz (Urt. v. 13.09.2001 - Az.: 5 U 1324/00) in seiner Entscheidung und erklärte, dass der Veranstalter eines Konzerts im Falle einer pflichtwidrig lauten Beschallung seine Verkehrssicherungspflicht verletze und für die hierdurch entstandenen Hörschäden hafte.

Nunmehr hatte sich das LG Hamburg (Urt. v. 08.07.2005 - Az.: O 281 / 02) ebenfalls mit dieser Thematik auseinanderzusetzen.

Ein Besucher hatte behauptet, während einer Rockveranstaltung aufgrund der lauten Musik einen Hörsturz erlitten zu haben und forderte von dem Veranstalter Schmerzensgeld. Allerdings konnte der Veranstalter vor Gericht nachweisen, dass sich der Lärmpegel innerhalb der erlaubten dB(A)-Werte bewegte.

Aufgrund dieses Beweises lehnten die Richter hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters ab.

Das Gericht vertrat insoweit die Auffassung, dass ein Hörschaden bei einem innerhalb der erlaubten Grenzwerte abgehaltenen Konzert nicht auf die zu laute Musik zurückzuführen sei, sondern vielmehr von einer anlage- oder stressbedingten Überempfindlichkeit des Besuchers herrühre. Für eine überempfindlichkeit des Besuchers hafte der Konzertveranstalter jedoch nicht.

Dieses Urteil lässt die Veranstalterbranche aufatmen. Denn es zeigt unmissverständlich auf, dass ein Veranstalter für Besucherschäden nicht haftet, sofern er seine Verkehrssicherungspflichten einhält. Zu den Pflichten gehört insbesondere, die Beschallung innerhalb der erlaubten dB (A)-Werte zu halten und vor der Bühne und insbesondere um die Lautsprecherboxen herum einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu schaffen, so dass auch an diesen sehr gefährlichen Stellen die vorgegebenen Grenzwerte zu jeder Zeit eingehalten werden.

Im Zweifel sollte der Veranstalter die Einhaltung der dB(A)-Werte vor und während der Veranstaltung entsprechend durch Zeugen protokollieren lassen, damit er sich im Falle einer späteren Klage ausreichend entlasten kann.

Einem Veranstalter ist schließlich anzuraten, sämtliche für die Beschallung zuständigen Personen ausreichend zu überwachen, da er gegenüber dem Besucher stets für das Verhalten dieser Personen mithaftet.
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