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Aufgepasst bei Software-Schnäppchen aus zweiter Hand

Hersteller haben oft Mitspracherecht bei Lizenz-Übertragung. Im Zweifel besser nachfragen.
BITKOM | 24.07.2009
Berlin, 24. Juli 2009
Wer einen Gebrauchtwagen kauft, spart gegenüber dem Neupreis oft eine Menge Geld. Auch bei Computer-Programmen können Angebote aus zweiter Hand interessant sein – zumal die Qualität ebenso hoch ist wie bei neuer Software. Einige Händler bieten Gebraucht-Software weit unter dem üblichen Ladenpreis an – mit Lizenzen, die früher von anderen Anwendern genutzt wurden. „Das ist finanziell attraktiv, dennoch sollten Käufer genau hinschauen“, betont Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM). „In vielen Fällen können Software-Lizenzen nicht auf andere Nutzer übertragen werden.“ Nach den neuesten Gerichtsurteilen haben die Software-Hersteller ein klares Mitspracherecht. Hier die Hinweise des BITKOM:

1. Einzelplatz-Software auf Datenträgern sowie Downloads
Kommt ein PC-Programm auf einem Original-Datenträger wie CD oder DVD, darf es nach der Nutzung weiterverkauft werden, wenn der Hersteller die Übertragung im Lizenzvertrag gestattet hat (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 6 U 2759/07). Das gilt auch für Software-Downloads aus dem Internet. Voraussetzung ist zudem, dass der bisherige Nutzer das Programm von seinem Rechner gelöscht hat. In anderen Fällen ist der Weiterverkauf nicht rechtens.

2. Volumen-Lizenzen
Für Volumen-Lizenzen zur Nutzung an mehreren Arbeitsplätzen gilt: Wer einen solchen Vertrag hat, darf daraus nicht ohne weiteres Einzelplatz-Lizenzen weitergeben. Auch hier ist die Zustimmung des Herstellers nötig. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt vor kurzem entschieden (Aktenzeichen 11 W 15/09).

3. Das Kleingedruckte lesen und bei Bedarf nachfragen
Wer Software-Lizenzen übertragen will, sollte also zuerst den Lizenzvertrag prüfen und dann bei Bedarf den Software-Hersteller fragen. Auch Käufer sollten nachfragen – beim Gebraucht-Händler, beim Hersteller und im Zweifel beim Rechtsanwalt. Maßgeblich ist in aller Regel die Bestätigung des Software-Herstellers, dass bereits genutzte Lizenzen übertragen werden dürfen.

Auf weitere Details geht der BITKOM in einer Stellungnahme ein. Dort nennt der Hightech-Verband auch Urteile zum Thema. Die Publikation ist abrufbar unter www.bitkom.org/de/themen_gremien/37190_45130.aspx. Eine ergänzende Stellungnahme zum Urteil des OLG München gibt es unter www.bitkom.org/de/themen_gremien/55269_58729.aspx.

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Gewerblicher Rechtsschutz
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