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BGH: Einwilligungserklärung auf Gewinnspiel-Teilnahmekarte intransparent und damit wettbewerbswidrig

Der monatlich erscheinende Beitrag zu ausgewählten Themen aus dem Bereich der neuen Medien, Glücksspielrecht, Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht.
11.07.11 | Interessanter Artikel bei Supercomm

Eine Klausel im Adressfeld einer Gewinnspielkarte, die hinsichtlich der Angabe der Telefonnummer vorsieht “Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z (…) GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)” ist nicht hinreichend transparent und somit wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v. 14.04.2011 – Az.: I ZR 50/09).

In einer Autozeitschrift wurde in einem Beiheft ein Gewinnspiel veranstaltet. Auf der Teilnahmekarte befand sich bei den auszufüllenden persönlichen Daten des Teilnehmers unter dem Feld Telefonnummer die Angabe:

“Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der Z (…) GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden)”.
Die Karlsruher Richter stuften die Klausel als nicht ausreichend transparent ein.