print logo

BGH schränkt Nutzung von Werken weiter ein

Timo Schutt | 24.11.2015
Im Urheberrecht gilt der Grundsatz, dass der Verwerter den Urheber (bzw. Rechteinhaber) um Erlaubnis fragen muss. Von diesem Grundsatz gibt es ein paar gesetzliche Ausnahmen (sog. Schranken): Die bekannteste Ausnahme ist die Privatkopie, d.h. zu Hause für sich privat darf man fremde Werke durchaus ungefragt nutzen.

In der Kreditwirtschaft, z.B. auf Theaterbühnen, Werbung, Marketing usw. gibt es eine weitere wichtige Ausnahme, fremde urheberrechtlich geschützte Werke ungefragt und kostenfrei zu nutzen: Das unwesentliche Beiwerk (§ 57 UrhG).

Ist also ein fremdes geschütztes Werk (z.B. ein Foto, eine Vase, ein Gemälde) nur ein unwesentliches Beiwerk z.B. auf einem eigenen Foto, auf der Theaterbühne oder in der Werbebroschüre, dann darf man das fremde Werk nutzen.

Zufälligkeit und Austauschbarkeit

Bisher galt als Kriterium für das “Beiwerk” die Zufälligkeit und Austauschbarkeit des fremden Werkes: Wenn es also keine wesentliche Rolle spielt, austauschbar ist durch andere Werke oder eher wie zufällig verwendet wird, dann ist es unwesentliches Beiwerk.

Ein bekanntes Beispiel: Ein TV-Sender geht auf einen Marktplatz und möchte dort Passanten interviewen. Es stellt sich ein Passant vor die Kamera, der ein T-Shirt trägt mit einem Foto. Dieses Foto ist nun in dem Beitrag des TV-Senders zu sehen – es ist aber nur ein unwesentliches Beiwerk, soweit nicht der TV-Sender extra diesen Passanten wegen seinem T-Shirt ausgesucht hat.

Neues Urteil: Dramaturgischer Zweck

Der Bundesgerichtshof hat nun die Austauschbarkeit und Zufälligkeit erheblich eingeschränkt, was insbesondere Filmhersteller, Regisseure, Bühnenbilder, Aufführungen usw. betrifft: Dient nämlich das fremde Werk einem “dramaturgischen Zweck”, dann ist es kein Beiwerk – und der Urheber muss um Erlaubnis gefragt werden bzw. es muss ihm eine Lizenzgebühr bezahlt werden.

“Eine (…) nebensächliche Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in das Hauptwerk oder den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt oder sonst – etwa für eine Film- oder Theaterszene – charakteristisch ist”, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil.

Betroffen hiervon können z.B. sein = müssen künftig sehr genau hinschauen, wenn sie fremde Werke verwenden:

• Produktionen von Filmen, Videos und Fotos
• Aufführungen, die mit Requisiten und Dekorationen arbeiten

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)