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Der BGH hat mal wieder eine neue Idee

Timo Schutt | 15.11.2013
Und schon kann man wieder alles neu machen: Bisher hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass das Design der so genannten angewandten Kunst (Gebrauchskunst, z.B. die Handtasche, die Autofelge) eine weit überdurchschnittliche Gestaltungshöhe aufweisen müsse, um urheberrechtlich geschützt zu sein – im Gegensatz zu allen anderen möglichen Werkarten (z.B. Texte, Fotos…), bei denen ein kleines bisschen Gestaltungshöhe bereits ausreicht (die so genannte „Kleine Münze“).

Mit Urteil von heute hat der zuständige Urheberrechts-Senat beim BGH nun diese jahrzehntelange Rechtsprechung gekippt: Künftig soll auch bei der Gebrauchskunst ein „kleines bisschen“ Gestaltung ausreichen, damit das Design urheberrechtlich geschützt ist. Bisher half dem Designer nur das Geschmacksmusterrecht, das er aber aktiv hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden müssen – während das Urheberrecht automatisch entsteht.

Man sieht: Nichts, was immer so war, ist ewig.
Jeder, der mit Urheberrechten zu tun hat, sollte auch immer auf dem Laufenden bleiben, da gerade auch das Urheberrecht sehr stark von der Rechtsprechung geprägt ist, und: Urheberrechtsverletzungen können sehr schnell sehr teuer werden.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq