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Urheberrecht: An Nachvergütungsanspruch denken

Timo Schutt | 07.05.2015
Urheber können gegen die Verwerter ihrer Werke Anspruch auf Nachvergütung haben, wenn die Erträge und Vorteile, die der Verwerter (z.B. der Auftraggeber bzw. der Lizenznehmer) unter Nutzung des Werks erwirtschaftet hat, in einem auffälligen Missverhältnis zu der an den Urheber für die Erstellung des Werks gezahlten Vergütung stehen bzw., wenn sich ein solches Missverhältnis im Laufe der Nutzung eingestellt hat. So steht es im Gesetz, nämlich in § 32a UrhG. Und von dieser Vorschrift kann nicht zum Nachteil des Urhebers abgewichen werden.

Soll heißen: Selbst, wenn im Vertrag etwas anderes steht – egal wie elegant es formuliert ist – kann der Urheber unter Berufung auf diesen Paragraphen Nachforderungen geltend machen und unter Umständen auch gerichtlich durchsetzen.

Zur genaueren Prüfung und Berechnung seiner Ansprüche stehen dem Urheber bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte dabei Auskunftsansprüche gegen das verwertende Unternehmen (und gegebenenfalls gegen Dritte) zu.

Ausgeschlossen sind diese Ansprüche nur dann, wenn es sich bei dem urheberrechtlich geschützten Werk um einen Beitrag von völlig untergeordneter, marginaler Bedeutung handelt.

So ist es kaum verwunderlich, dass beispielsweise das Landgericht München I in einem Urteil vom 06.11.2013 einem Designer Ansprüche auf Nachvergütung zugesprochen hat, nachdem das von ihm entworfene Firmenlogo zu nicht unerheblichen Erträgen des Auftrag gebenden Unternehmens geführt hat. Das Oberlandesgericht Naumburg hatte in einer anderen Entscheidung festgestellt, dass ein Firmenlogo grundsätzlich zu einem wirtschaftlichen Erfolg und damit zu einem messbaren Ertrag des urheberrechtlich geschützten Werks führen könne, da es als Bestandteil des Corporate Design für den Gesamteindruck eines Unternehmens von Bedeutung sei.

Wichtig dabei: Der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung setzt nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH nicht voraus, dass die Leistung des Urhebers ursächlich für die Erträge und Vorteile ist, die aus der Nutzung des Werks gezogen werden.

Dies betont auch das Oberlandesgericht München, das die Entscheidung des Landgerichts zu überprüfen hatte: Es sei zwar zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Gesichtspunkten wie Produktqualität, Preisgestaltung oder Werbung für den Unternehmenserfolg von Bedeutung seien. Daraus ergäbe sich im Umkehrschluss aber nicht, dass die Leistung eines Grafikdesigners bei der Gestaltung eines Unternehmenslogos für den Unternehmenserfolg von nur marginaler Bedeutung sei. Immerhin sei das Unternehmenslogo das Bildzeichen, mit dem sich ein Unternehmen in der Öffentlichkeit präsentiere.

(Landgericht München I, Urteil vom 06.11.2013, Aktenzeichen 37 O 9869/13)

Fazit

Kriterien, wie überdurchschnittlicher Erfolg und lang andauernde Auswertung spielen bei der Frage, ob ein solches auffälliges Missverhältnis vorliegt, eine entscheidende Rolle. Jeder Urheber sollte sich also damit befassen, was aus seinem Werk nach der Lizenzierung geworden ist. Ein solches Missverhältnis kann sich auch Jahre später noch einstellen und zu Ansprüchen führen.

Jedoch sollte eine solche Forderung natürlich auch vorab gründlich geprüft und das Ganze muss anwaltlich begleitet werden: Denn: Zu weit aus dem Fenster lehnen sollte man sich auch nicht. Immerhin könnten Ansprüche bei unberechtigten Forderungen auch von der Gegenseite als Bumerang zurückkommen.

Sie sind Urheber und glauben solche Nachvergütungsansprüche haben zu können? Rufen Sie uns gerne an und wir unterstützten Sie.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht