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Band überklebt Plakate und bekommt Abmahnung

Timo Schutt | 29.09.2015
Eine Band hatte einen Auftritt, und klebte dafür Plakate in der Umgebung. Dabei hatten Helfer der Band auch ein Plakat einer anderen Band überklebt, die ebenfalls für ihren Auftritt warben. Die überklebte Band schickte der klebenden Band daraufhin eine Abmahnung.

Darüber regte sich die klebende Band auf, die Sache landete in der Presse.

Da muss man sich dann schon die Frage stellen, ob zwischenzeitlich nicht immer öfter Rechtsstreitigkeiten nicht im Gerichtssaal, sondern in der Presse ausgetragen werden. Leider geht dann meistens derjenige leer aus, der eigentlich Recht hat: Denn Recht haben und sein Recht durchsetzen zu wollen ist nicht immer sexy.

So liest sich dann auch der Presseartikel über den Klebefall: Die klebende Band ist die Band, die arm und klein ist und auf einem ebenso armen und kleinen Fest spielt. Viele Helfer hat diese Band, die ehrenamtlich arbeiten, damit die Gäste des Festes ein schönes Fest erleben. Durch die Abmahnung würde ein großer Teil des Erlöses des Festes vernichtet werden.

Auf der anderen Seite die vor Geld schier ersaufende Band, in der sogar ein steinreicher Anwalt Bandmitglied ist und sich erdreistet, die klebende Band einfach abzumahnen, man hätte ja auch mal eben anrufen können.

Und schon sind die Rollen klar verteilt: Die klebende Band ist die gute Band, und die beklebte = abmahnende Band ist die böse Band. Immerhin hat diese Zeitung wenigstens nicht die Namen der beklebten Band genannt, aber Szenekenner wissen wohl schon, wer gemeint ist. Oft genug aber hat es Fälle gegeben, in denen sich derjenige, der seine Rechte geltend gemacht hat, namentlich wieder in der Presse gefunden hat.

Das Wettbewerbsrecht gibt Recht

Natürlich hat die überklebte Band Recht: Wer fremde Plakate überklebt, soweit sie vor allem noch aktuell sind, handelt wettbewerbswidrig bzw. begeht im Übrigen auch eine Sachbeschädigung.

Wer einen Plakatierservice beauftragt (oder eigene Freunde), der haftet auch dafür, wenn diese dann fremde Plakate überkleben oder die Plakate an unzulässigen Stellen aufhängen. Insoweit kann sich der Auftraggeber nicht auf Nichtwissen berufen.

Auf der anderen Seite muss natürlich derjenige, der ein Überkleben behauptet, dies auch beweisen: Sonst könnte ja jeder Werbende einfach einem anderen eine Abmahnung schicken. Wer also feststellt, dass seine Werbung überklebt bzw. entfernt wurde, muss nachweisen können, wer das war.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)