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GEMA: Stadt haftet nicht als Veranstalterin

Timo Schutt | 10.12.2015
Gibt es im Rahmen eines Stadtfestes mehrere Musikveranstaltungen, haftet die Stadt nicht automatisch für die Musikdarbietungen auf allen Bühnen, soweit sie dort nicht Veranstalter oder zumindest Mitveranstalter der Darbietungen ist. Das hängt davon ab, ob sie Einfluss auf Inhalt und Ausrichtung der jeweiligen Musikdarbietung hat. Stellt sie aber nur die Flächen zur Verfügung, auf der sich dann Aussteller und Konzertveranstalter präsentieren können, ist sie – urheberrechtlich – nicht Verwerter der Musik und daher nicht verpflichtet, GEMA-Gebühren zu zahlen.

Stadt nicht Veranstalter im urheberrechtlichen Sinn

Die Stadt Kiel wurde von der GEMA auf ca. 800.000 Euro GEMA-Gebühren verklagt, die im Rahmen der Kieler Wochen seit 2006 bis 2012 entstanden waren.

Zuvor hatte die Stadt mit der GEMA einen Lizenzvertrag geschlossen und die Lizenzgebühren auf die einzelnen Konzertveranstalter umgelegt. Ab 2006 wollte die Stadt keinen Lizenzvertrag mehr für alle Konzerte schließen, sondern nur die von ihr konkret veranstalteten. Die GEMA klagte und unterlag nun vor dem Oberlandesgericht Schleswig: “Sie sei nur Veranstalterin im urheberrechtlichen Sinne der von ihr selbst durchgeführten Live-Musikdarbietungen und Tonträgerwiedergaben. Ein Veranstalter müsse einen maßgebenden Einfluss auf die Veranstaltung haben. Das bloße Zurverfügungstellen eines Veranstaltungsraumes oder einer Veranstaltungsfläche mache den Betreffenden noch nicht zum Veranstalter”, so das Gericht.

Wer also nicht in den organisatorischen oder technischen Ablauf eingebunden ist und keinen Einfluss auf das Programm der einzelnen Musikdarbietungen hat, ist nicht deren Veranstalter im urheberrechtlichen Sinne: Hier muss sich die GEMA also direkt an den einzelnen Konzertveranstalter wenden.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)