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Neue „Öffentlichkeit“ im Urheberrecht

Timo Schutt | 29.08.2012
Wir hatten bereits darüber berichtet, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) im März 2012 in zwei Verfahren den Begriff der Öffentlichkeit im Urheberrecht definiert hat, allerdings diese Definition nicht zur bisherigen deutschen Definition „passt“. Es stellte sich die Frage, ob die EuGH-Urteile auf Deutschland übertragbar sind.

Der EuGH hatte am 15.03.2012 entschieden, dass ein Zahnarzt aus Italien an die dortige Musikverwertungsgesellschaft keine Gebühren bezahlen muss. Am gleichen Tag hat der EuGH entschieden, dass ein Hotelbetreiber sehr wohl Gebühren zahlen müsse.

Die Urteile setzen sich mit der Frage auseinander, ob die Wiedergabe der Musik in (1.) der Zahnarztpraxis und (2.) dem Hotel „öffentlich“ im Sinne einer EU-Richtlinie sei.

Der EuGH hat beim Hotel die Öffentlichkeit bejaht, beim Zahnarzt verneint. Dies führt dazu, dass italienische Zahnärzte keine Musiknutzungsgebühren mehr bezahlen müssen.

Hintergrund dieser Überlegungen waren – zusammengefasst – insbesondere zwei Aspekte:

- In einem Hotel gibt es eine hohe Anzahl potentieller Zuhörer, deren Anzahl nur durch die Kapazität des Hotels begrenzt wird. Damit gibt nach dem EuGH eine für die Öffentlichkeit erforderliche Mindestanzahl von Personen.

- Anders beim Zahnarzt: Hier würden nach Auffassung des EuGH nur eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Patienten die Musik hören können.

Der EuGH hat nun – neu – ein weiteres Kriterium für die Frage nach der Öffentlichkeit aufgestellt: Den Erwerbszweck.

- Beim Hotel handele der Hotelbetreiber mit Erwerbszweck, wenn er die Musik für seine Gäste abspiele, da er dadurch eine höhere Frequentierung seines Hotels erhoffe. Außerdem erhöhe das Musikangebot den Hotelstandard und könne sich auf den Preis auswirken.

- Anders wieder beim Zahnarzt: Hier ist der EuGH der Meinung, dass der Zahnarzt ohne Erwerbszweck handeln würde, da die Patienten nicht wegen der Musik kommen würden, sondern wegen der Zahnbehandlung. Die Patienten könnten der Musik nicht ausweichen und wären ihr eher zufällig ausgesetzt.

Das Kriterium „Anzahl von Personen“ ist dem deutschen Recht nicht fremd. Neu ist aber der Erwerbszweck. Leider mag auch der sehr feinsinnige Unterschied zwischen Hotel und Zahnarzt nicht so recht einleuchten: Wenn die Musik für den Zahnarzt so unwichtig wäre, dass sich der Zahnarzt damit nicht – wie der Hotelbetreiber – zufriedenere Patienten erhoffen würde, müsste er die Musik ja nicht nutzen. Tatsache ist aber, dass der Europäische Gerichtshof dies nun mal so entschieden hat.

Für deutsche Zahnärzte stellt sich nun die Frage, ob das Urteil des EuGH auf deutsche Verhältnisse übertragbar ist.

Die GEMA, in Deutschland für die Verwertung der Rechte der Komponisten zuständig, vertritt die Auffassung, dass das Urteil nicht übertragbar sei, u.a. weil es in Italien einen anderen Öffentlichkeitsbegriff gebe als im deutschen Recht.

Grundsätzlich ist der Begriff „öffentlich“ richtlinienkonform auszulegen, d.h. der nationale Gesetzgeber kann nicht den Begriff nach Gutdünken definieren. Die (teilweise neue) Definition des EuGH zur Öffentlichkeit gilt EU-weit, damit auch im deutschen Urheberrecht.

Nun darf sich aber nicht jeder Musiknutzer freuen, er müsse keine Nutzungsgebühren mehr zahlen: Der EuGH hat klargestellt, dass diese Definition sich nur auf den Öffentlichkeitsbegriff in dieser EU-Richtlinie bezieht, und somit nicht einfach auf das gesamte Urheberrecht übertragen werden kann. Für die Praxis und die Frage, ob auch der deutsche Zahnarzt sich auf das Urteil berufen kann, sind aber vielmehr zwei Aspekte entscheidend:

(1.) Die Musik darf tatsächlich lediglich als Hintergrundmusik abgespielt werden.

(2.) Das EuGH-Urteil bezieht sich auf einen Einzelzahnarzt. Der EuGH beschäftigt sich dabei ausführlich mit der Frage, wie viele Personen bei diesem Einzelzahnarzt und seiner kleinen Praxis in den Genuss der Musik kommen. Da dies nach Auffassung des EuGH im konkreten Fall nur sehr wenige Personen war, fehlte auch das Kriterium der „vielen Personen“.

Das bedeutet nach unserer Auffassung:

- Setzt der Arzt die Musik zu Therapiezwecken ein, so handelt er mit Erwerbszweck, die Musiknutzung ist damit öffentlich.

- Bei einer großen Arztpraxis bzw. Klinik liegt eine Vielzahl von Personen vor, die Musiknutzung ist dann öffentlich.

Wann nun genau die Patientengruppe so groß ist, um vor dem Hintergrund der EuGH-Entscheidung als „viele Personen“ angesehen zu werden, müssen künftig die deutschen Gerichte entscheiden, ebenso, ob der Arzt die Musik zu Erwerbszwecken eingesetzt hat. Fakt ist aber, dass das Urteil nicht pauschal auf alle Zahnärzte unabhängig von den konkreten Umständen wie bspw. die Praxisgröße oder der Zweck der Musiknutzung übertragen werden kann.

Interessant wird aber sein, wie man künftig ähnliche Sachverhalte behandelt; auch hier werden die deutschen Gerichte wichtige Entscheidungen zu treffen haben, bis die neuen Rechtsbegriffe des EuGH verarbeitet und (wieder) einigermaßen Rechtssicherheit geschaffen ist.

Nehmen wir beispielsweise eine Mischung aus dem EuGH-Fall „Hotel“ und „Zahnarzt“, also eine kleine Pension mit einem Zimmer, in dem der Gast-geber Musik abspielt. Hier gibt es wie beim Zahnarzt nur einen sehr be-grenzten Personenkreis, der Gastgeber handelt aber mit Erwerbszweck.

Oder: Bei einer Tagung mit 25 Teilnehmern wird in der Pause Musik gespielt. Die Musik wird ähnlich wie beim Zahnarzt ohne Erwerbszweck abgespielt, fraglich ist aber, ob 25 Personen schon eine ausreichend große Anzahl von Personen sind, um die Öffentlichkeit herzustellen.

Das Internet dürfte kaum betroffen sein. Nutzt also der Betreiber eines Internetauftritts Musik für den Hintergrund, so ist der Kreis der potentiellen Besucher dermaßen groß, dass jedenfalls der unter Umständen fehlende Erwerbszweck verdrängt wird und die Musiknutzung öffentlich ist (wie nach bisherigem Rechtsverständnis auch).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


Schutt, Waetke Rechtsanwälte - IT-Recht & Medienrecht

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