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Kachelmann verliert gegen www.bild.de

Timo Schutt | 21.03.2013
Jörg Kachelmann klagte gegen eine ihn betreffende Online-Berichterstattung unter www.bild.de während des gegen ihn geführten Strafverfahrens.

Kurz nach seiner Verhaftung begann eine intensive Medienberichterstattung über das gegen ihn wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung eingeleitete Strafverfahren sowie über sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, insbesondere seine Beziehungen zu Frauen. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil wurde er von den Tatvorwürfen freigesprochen.

In dem vom Bundesgerichtshof verhandelten Rechtsstreit hat der Kläger das verklagte Presseorgan auf Unterlassung wegen noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgter Äußerungen in einem am 13. Juni 2010 auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite aufrufbar gestellten Artikel mit der Überschrift "Magazin "Focus" veröffentlicht intime Details - Der K….-Krimi: Neue Indizien aus der Tatnacht" in Anspruch genommen.

Anlass des Artikels waren bekannt gewordene Passagen aus den Äußerungen von Jörg Kachelmann in seiner ersten richterlichen Vernehmung. Das Protokoll dieser Vernehmung wurde später in der öffentlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren verlesen.

Das Landgericht Köln hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen die beanstandeten Äußerungen, aus denen sich Rückschlüsse auf die sexuellen Neigungen des Klägers ergaben zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten. Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Unterlassungsklage abgewiesen.

Der BGH stellte zunächst grundsätzlich fest: Wegen der Unschuldsvermutung eines jeden Angeklagten und einer möglichen durch die Medienberichterstattung bewirkten Stigmatisierung war die Veröffentlichung im Juni 2010 wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers rechtswidrig.

Aber: Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht trotzdem nicht. Nach Verlesung des Protokolls über seine haftrichterliche Vernehmung in der öffentlichen Hauptverhandlung war eine aktuelle Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen zulässig. Infolgedessen ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen. Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht wieder neu entstanden. Der Kläger hat sich mit seinem Unterlassungsantrag gegen die aktuelle Berichterstattung im Strafverfahren gewandt. Umstände dafür, dass die Beklagte eine erneute Veröffentlichung in dieser Form vornehmen könnte, sind nicht ersichtlich.

(BGH, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12)

Quelle: Pressemeldung des BGH Nr. 46/13 vom 19.03.2013)

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht