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Ende des "ewigen Widerrufsrechtes"?

Im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkredit- Richtlinie soll nunmehr das Recht des Darlehensnehmers zum Widerruf beschränkt werden.
Holger Bernd | 02.02.2016
Das Bundeskabinett hat am 27.01.2016 im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie eine Regelung zur Einschränkung des Widerrufsrechts beschlossen. Wird der Verbraucherschutz hiermit der Rechtssicherheit im Sinne der Kreditinstitute geopfert?

Grundsätzlich besteht bei Verbraucherdarlehen die Möglichkeit, die eigene Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen bzw. 14 Tagen ab Unterschrift bzw. Abschluss des Vertrages zu widerrufen.

Voraussetzung ist dabei aber die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht durch eine entsprechende Widerrufsbelehrung.

Hat keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht stattgefunden, insbesondere durch Vorlage einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, so kann der Widerruf auch Jahre nach dem Vertragsschluss erklärt werden, sodass grundsätzlich ein „ewiges Widerrufsrecht“ gegeben ist.

Von dieser Möglichkeit haben gerade in letzter Zeit tausende Darlehensnehmer Gebrauch gemacht, da viele Widerrufsbelehrungen der Kreditinstitute als fehlerhaft angesehen werden. Allein die Bernd Rechtsanwalts GmbH hat in den letzten 2 Jahren ca. 15.000 Darlehensverträge überprüft und eine Vielzahl außergerichtlicher und gerichtlicher Entscheidungen erzielen können.

Geplante Änderung zum März 2016

Im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie soll nunmehr das Recht des Darlehensnehmers zum Widerruf beschränkt werden.

In diesem Zusammenhang hat das Bundeskabinett am 27.01.2016 eine Regelung beschlossen, wonach auch bei Altverträgen nach Abschluss einer Ausschlussfrist das Widerrufsrecht erlöschen soll. Für Altfälle, d.h. insbesondere Verträge, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, sollen Darlehensnehmer nach Inkrafttreten des Gesetzes im März 2016 nur noch 3 Monate Zeit haben, ihr Widerrufsrecht auszuüben. Dies würde das Ende des „ewigen Widerrufsrechtes“ im Juni 2016 bedeuten.

Begründet wird die Einführung einer solchen Regelung zum Ausschluss des Widerrufsrechts mit dem Interesse der Kreditwirtschaft an Rechtssicherheit.

Zwar mehren sich Stimmen gegen diese Regelung, da hierin eine unzulässige Rückwirkung bzw. Einschränkung bestehender Verbraucherrechte gesehen wird, es ist grundsätzlich aber nicht auszuschließen, dass die betreffende Regelung tatsächlich in Kraft tritt.

Rechtsanwalt Holger Bernd, Geschäftsführer der Bernd Rechtsanwalts GmbH [url=http://www.bernd-rechtsanwaelte.de][/url], rät daher zu einer zeitnahen Überprüfung von bestehenden Verträgen, damit ein möglicher Widerruf noch innerhalb der Ausschlussfrist bis zum Juni 2016 erklärt werden kann. „Hierzu bieten wir eine kostenfreie Prüfung von Darlehensverträgen innerhalb von 24 Stunden an“, so der Anwalt.