print logo

Marktplatzbetreiber hat keine Prüf- und Anhörungspflicht vor Sperrung eines Accounts

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung eines Nutzers hingewiesen wird, darf in Erfüllung seiner ihm nach der Rec
Timo Schutt | 16.03.2017
Der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung eines Nutzers hingewiesen wird, darf in Erfüllung seiner ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegenden Pflichten das betroffene Angebot einschränkenden Maßnahmen unterwerfen, ohne den Nutzer vorher anzuhören und ohne die vorgetragene Rechtsverletzung einer Prüfung zu unterziehen.

Damit gab das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Beschluss vom 09.01.2017 dem Betreiber einer Webplattform statt, der auf eine Kenntnisgabe durch einen sich als Rechteinhaber gerierenden Dritten hin, der dem Plattformbetreiber Rechtsverletzungen durch dessen Kunden anzeigte und dies durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machte, den Account des Kunden sperrte. Nachdem ein Rechtsstreit mit dem vermeintlichen Rechteinhaber zu Gunsten des Kunden entschieden wurde und das Urteil dem Plattformbetreiber vorlag, hob dieser die Account-Sperrung wieder auf. Nun wollte der Kunde Schadensersatz vom Plattformbetreiber wegen der Sperrung haben.

Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Denn der Betreiber der Webplattform hat seinerseits aufgrund seiner Störerhaftung bei glaubhaft gemachter Kenntnisgabe einer Rechtsverletzung auf seiner Plattform die Pflicht, den beanstandeten Content zu entfernen. Gibt es kein milderes Mittel als die Sperrung des ganzen Accounts, so ist auch das zulässig. Eine vorherige Anhörung des Kunden ist bei der stets vorliegenden Eilbedürftigkeit solcher Ansprüche nicht geboten, so das Gericht.

(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 09.102.017, Aktenzeichen 6 W 95/16)

Fazit

Der Betreiber einer Webseite, auf der Dritte Inhalte einstellen können, haftet als Störer für rechtswidrigen Inhalt, der durch seien Nutzer online gestellt wird. Daher muss er bei positiver Kenntnis den Inhalt entfernen und zwar in angemessener Frist, will er nicht selbst auf Schadensersatz gegenüber dem (vermeintlichen) Verletzten haften. Der Betreiber sitzt daher zwischen den Stühlen, denn er muss ja Inhalte seines eigenen Kunden sperren oder löschen. Das Gericht gab ihm aber jetzt Rückendeckung, denn er hat vorliegend nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und muss wegen der Eilbedürftigkeit des Unterlassungsanspruches tatsächlich zunächst den Inhalt sperren, um sodann zu klären, ob der vermeintliche Verletzte tatsächlich die Entfernung des Inhalts verlangen kann oder nicht.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht