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Die wichtigsten Änderungen der Geoblocking-Verordnung

Anfang Dezember tritt die neue Geoblocking-Verordnung der EU in Kraft. Die 3 wichtigsten Änderungen für Onlinehändler werden hier erläutert.
Sabine Heukrodt-Bauer | 19.11.2018
© Pixabay / Maret Hosemann
 
Als hätte der Onlinehandel nicht schon genug mit dem neuen Datenschutzrecht und dem Weihnachtsgeschäft zu tun, gilt ab dem 3. Dezember 2018 die neue Verordnung (EU) 2018/302 gegen ungerechtfertigtes Geoblocking im Binnenmarkt (GB-VO). Ziel ist es, innerhalb der Europäischen Union einen freien und reibungslosen Binnenmarkt zu gewährleisten.

Die Verordnung regelt das im Wesentlichen über zwei Verbote: Zum einen ist die Sperrung von Webseiten, zum anderen das Zugrundelegen von unterschiedlichen Vertragskonditionen einschließlich Nettopreisen und Zahlungsoptionen auf der Grundlage von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Niederlassung verboten. Jegliche Differenzierungen und Beschränkungen aus Gründen des Aufenthaltsortes des Kunden sollen daher künftig unterbunden werden. Das hat für den Onlinehandel weitreichende Auswirkungen, denn das bisher übliche Geoblocking wird unzulässig und Anbieter von Waren und Dienstleistungen werden faktisch gezwungen, auch Kunden aus anderen EU-Mitgliedsstaaten zu akzeptieren.

1. Verbot des Sperrens, Beschränkens oder automatischen Umleitens


Beim bisherigen Geo-Blocking werden bestimmte Internetinhalte nur einem regional definierten Nutzerkreis zugänglich gemacht. Beispiel: Ein spanischer Nutzer wird auf den spanischen Ländershop eines Onlinehändlers umgeleitet. Die neue Verordnung verbietet jedoch das “Routing”, also das automatische Umleiten von Nutzern einer bestimmten IP-Adresse auf eine bestimmte Webseite und auch sonstige Sperrungen und Zugangsbeschränkungen (Art. 3 Abs. 1 und 2 GB-VO).

Dazu gibt es jedoch zwei Ausnahmen:

Die Umleitung ist im Einzelfall doch zulässig, wenn der Webseitenbesucher vorab ausdrücklich zustimmt. Aber auch dann müssen die anderen Versionen der Webseite weiterhin für ihn frei zugänglich bleiben. Außerdem muss der Webseitenbesucher seine Einwilligung jederzeit widerrufen können.

Beispiel: Der schwedische Webseitenbesucher erhält im deutschen Onlineshop die Wahlmöglichkeit, d.h. er kann zustimmen, auf den schwedischen Onlineshop umgeleitet zu werden (Art. 3 Abs. 2 GB-VO). Die Zustimmung des Kunden kann etwa bei jedem Öffnen der Webseite über eine Länder-auswahl mit Anklicken der entsprechenden Länder-Webseite oder dem Setzen eines Häkchens geschehen. Die Zustimmung kann auch dauerhaft über Cookies oder innerhalb eines Kundenkontos eingeholt werden und muss dann nicht bei jedem Besuch des Shops erneut abgefragt werden.

Außerdem kann eine Umleitung aus Rechtsgründen erforderlich sein. Es darf ebenfalls ohne Zustimmung des Webseitennutzers umgeleitet werden, wenn das zur Gewährleistung einer rechtlichen Verpflichtung aus EU-Recht oder nationalem Recht erforderlich ist. Der Anbieter soll durch die GB-VO nicht verpflichtet werden, Waren in Gebieten zu verkaufen oder dort Dienstleistungen zu erbringen, obwohl das rechtlich untersagt ist (Art. 3 Abs. 3 GB-VO). Praktisches Anwendungsbeispiel dürften Vertriebsverträge sein, bei denen das Vertragsgebiet begrenzt bzw. vereinbart wird. Der sog. aktive Verkauf, bei dem Kundenanfragen und Bestellungen nach gezielter Werbung oder über eine Filiale generiert werden, darf auch mit der GB-VO weiterhin beschränkt werden (Art. 6 GB-VO). Entsprechende Vertriebsverträge bleiben daher zulässig.

Im Gegensatz dazu ist die Beschränkung des sog. passiven Verkaufs, bei dem sich der Anbieter nicht aktiv um Bestellungen bemüht hat, generell unzulässig. Die GB-VO gilt vorrangig gegenüber dem Wettbewerbsrecht und stellt eine Konkretisierung des Verbots der Beschränkung von passivem Vertrieb dar. In Vertriebsverträgen dürfen Händlern daher keine Vorgaben gemacht werden, die den passiven Vertrieb beschränken und gegen Art. 3, 4 und 5 der GB-VO verstoßen.

2. Verbot der Diskriminierung über Allgemeine Geschäftsbedingungen


Es bleibt zwar weiterhin zulässig, für unterschiedliche EU-Länder unterschiedliche Shop-Versionen mit jeweils unterschiedlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzubieten, nur das automatische Sperren bzw. Umleiten oder Beschränken ist nicht mehr erlaubt. So regelt Art. 4 Abs. 2 GB-VO ausdrücklich, dass Anbieter nicht daran gehindert sind, „Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich Nettoverkaufspreisen, anzubieten, die sich von einem Mitgliedstaat zum anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden und die Kunden in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Kundengruppen in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden.“ Erforderlich ist jedoch, dass sämtliche Shop-Versionen allen Kunden mit allen Bestellmöglichkeiten und Nettoverkaufspreisen gleich zugänglich sind. In Erwägungsgrund 20 heißt es dazu: „Manche Anbieter betreiben verschiedene Versionen ihrer Online-Benutzeroberflächen für Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Das sollte zwar weiterhin möglich sein, hingegen sollte es untersagt werden, Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung von einer Version der Online-Benutzeroberfläche zu einer anderen Version weiterzuleiten.“

Beispiel: Ein Nutzer aus Frankreich muss sämtliche Ländershops eines EU-Händlers besuchen und dort bestellen können. Er kann also die Konditionen der einzelnen Ländershops miteinander vergleichen und sich selbst entscheiden, in welchem Shop er bestellt. Er bestellt dann zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Konditionen und Preisen, die in diesem Ländershop hinterlegt sind.

3. Verbot der Diskriminierung über die Zahlungsoptionen


Grundsätzlich müssen allen Kunden innerhalb der EU dieselben Zahlungsoptionen zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gilt das nach Art. 5 Abs. 1 GB-VO u. a. nur für Zahlungsvorgänge
• “über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie”
• wenn die Zahlungen in einer Währung erfolgen, die der Anbieter akzeptiert.

Das bedeutet: Der Händler legt weiterhin selbst fest, welche Zahlungsoptionen er anbieten möchte. Entscheidet er sich allerdings, innerhalb Deutschlands Lastschrift oder Kreditkarte anzubieten, muss er Zahlungen über diese Optionen aus der gesamten EU akzeptieren. “Zahlungsmarke” heißt in diesem Zusammenhang, dass der Händler, wenn er beispielsweise Visa Kreditkartenzahlung anbietet, er diese auch aus den übrigen EU-Staaten akzeptieren muss.

Wichtig ist für Händler in diesem Zusammenhang noch: Art. 5 Abs. 2 GB-VO regelt, dass der Anbieter hinsichtlich der Warenversendung ein Zurückbehaltungsrecht hat, “bis er eine Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde.”

Art. 5 Abs. 3 GB-VO bestimmt zudem, dass es Anbietern nicht untersagt ist, Entgelte für die Nutzung von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten zu erheben. Dabei dürfen diese Entgelte aber nicht höher sein als die unmittelbaren Kosten, die dem Anbieter für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments selbst entstehen. Allerdings sind in Deutschland nach § 270 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Vereinbarungen, “durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten”, unwirksam.


Ausführliche Informationen zum Thema:
Kostenfreies RESMEDIA Whitepaper
„Die neue Geo-Blocking-Verordnung
Routing, Liefergebiet und Versendung innerhalb der Europäischen Union im Onlinehandel“
September 2018, 11 Seiten, pdf-Format, 1,5 MB

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