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Geringere Haftungsrisiken für Ehrenamtliche

Timo Schutt | 08.03.2013
Das so genannte Ehrenamtsstärkungsgesetz ist vom Bundesrat am 01.03.2013 verabschiedet worden. Darin sind zahlreiche steuerliche und haftungsrechtliche Vorschriften für Vereine enthalten, bspw. zur Haftung des Vorstandes.

Der bisherige § 31a BGB bspw. wird ergänzt: Künftig muss der Verein oder das Vereinsmitglied, das das Vorstandsmitglied zur Haftung heranziehen will, beweisen, dass das Vorstandsmitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Nach der alten Gesetzeslage musste das Vorstandsmitglied beweisen, dass es nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hatte: Denn für leichte Fahrlässigkeit würde er nicht haften.

Die Haftungsprivilegierung des § 31a BGB gilt aber nur für die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (im Sinne des § 26 BGB). Daher bringt das Ehrenamtsstärkungsgesetz nun auch eine Neuerung für bspw. Mitglieder so genannter Erweiterter Vorstände bzw. Beiträte und normale Vereinsmitglieder: Auch diese haften bei satzungsgemäß wahrgenommenen Aufgaben künftig nur für grobe Fahrlässigkeit und für Vorsatz, und auch hier muss der Anspruchsteller künftig beweisen, dass das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Mit diesen Neuerungen, die am Tag ihrer Verkündung in Kraft treten (also erst nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) erfahren die ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieder eine erhebliche Verbesserung: Wer ehrenamtlich aktiv ist, haftet nicht mehr für leicht fahrlässig verursachte Schäden.

Übrigens: Wenn der Vorstand oder das Mitglied einen Außenstehenden leicht fahrlässig schädigt, kann er vom Verein verlangen, dass der Verein die Haftung übernimmt.

Das heißt:
• Der Verein oder ein Vereinsmitglied selbst kann gegenüber dem handelnden Vorstand oder Vereinsmitglied nur noch Ansprüche geltend machen, wenn er/es zumindest grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
• Bei nur leicht fahrlässig verursachten Schäden wird nicht mehr gehaftet, sofern man satzungsgemäße Aufgaben wahrgenommen hat.
• Hat man einem Außenstehenden (z.B. dem Nachbarn) leicht fahrlässig einen Schaden verursacht, kann man vom Verein verlangen, dass der den Schaden bezahlt. Hat man diesen Schaden aber grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, haftet man weiterhin persönlich.

Liebe Vereine: Bitte immer daran denken: Auch Vereinsfeste sind Veranstaltungen, bei denen eine Fülle von Regelwerken zu beachten ist. Die Haftung bei einem Vereinsfest ist für das handelnde Mitglied oder den Vorstand nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es “nur” ein kleines Vereinsfest ist. Lesen Sie dazu unsere Beiträge auf eventfaq.de:
• Nach Unfall auf Flugtag: Ermittlungen gegen Veranstalter,
• Gemeinnützigkeit befreit Verein nicht von Verantwortung,
• Verkehrssicherungspflicht bei “kleinen” Vereinsfesten,
• Vereine als Veranstalter,
• Das Beste gewollt: Tauziehen endet in der Katastrophe (zur Mithaftung des Vorsitzenden, der gar nicht gehandelt hat).

Ein Vereinsvorstand sollte – trotz “Ehrenamtsstärkungsgesetz” – seine Haftung und Verantwortung auch bei Vereinsfesten nicht unterschätzen. Dies gilt umso mehr, als das persönliche Vermögen für etwaige Schäden gerade stehen muss. Auf der einen Seite möchte der Vereinsvorstand seinen Mitgliedern eine tolles Fest liefern – würde aber der Verein auf der anderen Seite bei einem Schadensfall die Insolvenz in Kauf nehmen, ohne zu versuchen, Schadenersatz beim Vorstand zu holen, um den Verein zu retten?

Natürlich kostet Sicherheit Geld, Zeit und Nerven. Der verantwortliche Vereinsvorstand sollte aber bedenken, dass er mit seinem Privatvermögen haftet. Dieses Risiko, das nunmehr zwar etwas verringert wurde, aber noch immer immens ist, sollte es wert sein, dass der Verein dem Vorstand gute Versicherungen finanziert, und dass der Vorstand Wert auf ordentliche Planungen legt.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht