print logo

Räumung der Location: Alle müssen mit

Timo Schutt | 02.09.2013
Bei einem Musikvideodreh von Beyoncé wurden zwei Besucher in 45 Meter Höhe in einer Gondel im Riesenrad des Deno’s Wonderwheel Amusement Park (New York) vergessen. Zuvor wurden die Fahrgäste aufgefordert, die Gondeln zu verlassen, da Beyoncé in eine Gondel einsteigen und man dort ein Video drehen wollte. Dabei hatte man aber die beiden anderen Fahrgäste übersehen. Die beiden riefen zwar um Hilfe, aber die Hilferufe konnten aufgrund des Gekreisches der Fans nicht gehört werden.
Erst als das Rad sich wieder in Bewegung setzte, wurden die beiden bemerkt und konnten aussteigen.

Bekanntlich werden gerade in der Sommerferienzeit nicht nur Haustiere, sondern auch Omas (= meist die Schwiegermutter des Fahrers…) und Kinder an Autobahnraststätten aus Versehen stehen gelassen.

Was sich lustig anhört, hat aber durchaus einen ersten Hintergrund: Wenn Gebäude oder Locations evakuiert bzw. geräumt werden, muss natürlich sichergestellt sein, dass alle darin befindlichen Personen draußen sind. Hierzu muss der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes Maßnahmen treffen, dass einmal sichergestellt ist, dass alle Beschäftigten überhaupt mitbekommen, dass evakuiert wird, und andererseits, dass alle Beschäftigten anwesend sind – und zwar draußen in Sicherheit.

Dies gilt auch während der Veranstaltung: Die Beschäftigten müssen wissen, wie sie sich im Falle einer Räumung der Versammlungsstätte verhalten sollen: Wann verlassen sie den Arbeitsplatz (mit oder nach den Besuchern)? Wo trifft man sich? Wer kontrolliert das?

Man denke hier u.a. an folgende Regelungen:
• Nach § 42 Abs. 2 MVStättV muss der Betreiber das Betriebspersonal bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich unterweisen über u.a. die Feuerlöscheinrichtungen, die Brandschutzordnung inklusive des Verhaltens bei einem Brand.
• Nach § 4 Abs. 4 Satz 5 Arbeitsstättenverordnung ist “in angemessenen Zeitabständen” anhand des vom Arbeitgeber aufzustellenden Flucht- und Rettungswegeplanes “zu üben”.
• Nach Ziffer 9 Absatz 6 der ASR A2.3 hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig in verständlicher Form, vorzugsweise mindestens einmal jährlich, im Rahmen einer Begehung der Fluchtwege zu informieren.
• Nach Ziffer 9 Absatz 7 der ASR A2.3 sind auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne Räumungsübungen durchzuführen. Anhand der Übungen soll mindestens überprüft werden, ob die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann, ob die Alarmierung alle Personen erreicht, ob sich die, die sich im Gebäude aufhalten, über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind und ob die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können.

Man darf auch das Ende der Veranstaltung nicht vergessen: Hier sollte kontrolliert werden, ob nicht noch ein (ggf. hilfloser) Besucher auf einer Toilette eingesperrt ist o.Ä.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq