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Sozialhilfeausgaben im Jahr 2020 um 6,5 % gestiegen

2020 haben die Sozialhilfeträger in Deutschland 14,4 Milliarden Euro netto für Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch SGB ausgegeben.
Sozialhilfeausgaben im Jahr 2020 um 6,5 % gestiegen © Statistisches Bundesamt
 

Im Jahr 2020 haben die Sozialhilfeträger in Deutschland 14,4 Milliarden Euro netto für Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgegeben. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Ausgaben damit um 6,5 % gegenüber dem Vorjahr. In den Ergebnissen nicht enthalten sind die Ausgaben für Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, da diese zum 1. Januar 2020 in das SGB IX überführt wurden.

Anteile nach Hilfearten in %, Insgesamt 6,8 Milliarden EUR View as data table. Chart graphicMehr als die Hälfte der insgesamt 14,4 Milliarden Euro Nettoausgaben für Sozialhilfeleistungen im Jahr 2020 machte die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung aus: Auf diese Leistung, die vollständig aus Erstattungsmitteln des Bundes an die Länder finanziert wird, entfielen nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 7,6 Milliarden Euro, das waren 10,1 % mehr als im Vorjahr. Der größte prozentuale Anstieg im Vorjahresvergleich war mit +14,0 % auf 4,3 Milliarden Euro bei der Hilfe zur Pflege zu verzeichnen. Die Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt sanken dagegen um 21,6 % auf 1,2 Milliarden Euro. In die Hilfen zur Gesundheit, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Hilfe in anderen Lebenslagen flossen zusammen 1,3 Milliarden Euro (-0,8 %).

Die bis Ende 2019 im Sechsten Kapitel SGB XII geregelten Leistungen der Eingliederungshilfe wurden zum 1. Januar 2020 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) überführt. Die Ausgaben der Eingliederungshilfe werden damit ab dem Berichtsjahr 2020 in einer eigenen Statistik erfasst: Danach wurden im Jahr 2020 für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX netto insgesamt 20,8 Milliarden Euro ausgegeben. Das war eine Steigerung um 7,8 % gegenüber den Nettoausgaben für die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII im Jahr 2019.

Weitere Informationen:

Ergebnisse der Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe stehen im Themenbereich Sozialhilfe zur Verfügung (seit 2017 einschließlich Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a SGB XII für Nettoausgaben der Sozialhilfeträger für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII an die Länder; Datenquelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). Ferner sind Basisdaten und lange Zeitreihen zur Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach § 121 SGB XII (seit dem Berichtsjahr 2017 ohne Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) über die Tabellen "Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe" (22111) in der Datenbank GENESIS-Online abrufbar.

Basisdaten zur neuen Statistik der Ausgaben und Einnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ab Berichtsjahr 2020 enthalten die Tabellen „Ausgaben und Einnahmen der Eingliederungshilfe“ (22162) in der Datenbank GENESIS-Online.

Methodische Hinweise:

Die Angaben beziehen sich auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Nicht enthalten ist zum Beispiel die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II („Hartz IV“).

Seit dem Jahr 2017 werden die Ausgaben und Einnahmen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel SGB XII) nicht mehr als Bestandteil der Statistik nach § 121 SGB XII erhoben, weil die entsprechenden Angaben bereits seit 2014 im Rahmen der Erstattungszahlungen des Bundes an die Länder nach § 46a SGB XII in Höhe von 100 % der Nettoausgaben der Sozialhilfeträger für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfasst werden.

Zwar unterscheidet sich die Abgrenzung der erfassten Finanzdaten in der Statistik der Ausgaben und Einnahmen für das 4. Kapitel SGB XII bis zum Berichtsjahr 2016 von derjenigen bei den Nachweisen der Länder nach § 46a SGB XII an den Bund in geringem Ausmaß, da entsprechend § 46a SGB XII nur Geldleistungen berücksichtigt werden. Das Niveau der erfassten Ausgaben ist jedoch vergleichbar.