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Werberat rügt vier sexistische Werbemotive

Erstmals in 2022 muss der Deutsche Werberat vier Öffentliche Rügen gegen die sexistische Werbung von Unternehmen aussprechen.
Werberat rügt vier sexistische Werbemotive © pixabay / Free-Photos
 

Erstmals in 2022 muss der Deutsche Werberat vier Öffentliche Rügen gegen die sexistische Werbung von Unternehmen aussprechen. Es handelt sich bei den gerügten Werbemotiven um Online-, Anzeigen- und Fahrzeugwerbung. Während die überwiegende Mehrheit der Unternehmen seine Werbemaßnahmen nach Intervention des Werberats stoppt oder ändert, gibt es eine kleine Minderheit, die uneinsichtig ist und gerügt werden muss. Oft handelt es sich bei den gerügten Firmen um kleinere Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebe, die auch von ihrer zuständigen Kammer nicht zum Umdenken bzw. Einlenken motiviert werden können. Die Durchsetzungsquote des Werberats liegt seit Jahren bei 90 Prozent.

Die Zec+ Nutrition GmbH & Co. KG aus dem rheinland-pfälzischen Saarburg bewirbt Nahrungsergänzungsmittel und dazugehörige Produkte auf Instagram mit Abbildungen von Frauen in aufreizenden Posen. Die drei beanstandeten Motive legen laut Entscheidungsgremium die sexuelle Verfügbarkeit der Frauen nahe, sei es durch die an eine sexuelle Handlung erinnernde Situation, die übermäßige Hervorhebung der Brüste oder des Gesäßes in Kombination mit einem objektifizierenden Werbespruch wie „@zecplus hat einfach die schönsten Melonen…äääh Dosendesigns“. Ein Bezug zwischen den abgebildeten Frauen bzw. ihren Handlungen und dem beworbenen Produkt ist zudem nicht zu erkennen. Laut Werberatsgremium stellen die drei Werbemaßnahmen eine Herabwürdigung von Frauen dar. [Verstoß gegen Ziffern 4, 5 und 7 der Verhaltensregeln des Deutschen Werberats gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen]

Die Fahrzeug- und Internetwerbung der Hubert Haas Malerfachbetrieb GmbH aus Bernau am Chiemsee bewertet das Gremium ebenfalls als sexistisch. Das Handwerksunternehmen verwendet als Werbemotiv eine augenscheinlich nackte, nur mit Farbe bemalte Frau, die ihre Brüste mit den Händen bedeckt und in lasziver Pose an einer Säule oder einem Rahmen lehnt. Durch ihre Pose sowie ihre freizügige Darstellung wird diese allein auf ihre Sexualität reduziert und mit einem zu bemalenden Objekt gleichgesetzt. Ihre übermäßige Nacktheit stellt darüber hinaus eine zusätzliche Herabwürdigung dar. Die abgebildete Frau steht zudem in keinem Zusammenhang mit den angebotenen Dienstleistungen der Firma, der Werberat beurteilte deshalb das Motiv als frauenherabwürdigend. [Verstoß gegen Ziffern 4, 5 und 6 der Verhaltensregeln des Deutschen Werberats gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen]

Als sexistisch und zudem herabwürdigend beurteilte das Gremium des Deutschen Werberats auch die Fahrzeugwerbung der Firma Autopflege Braun aus dem brandenburgischen Werder an der Havel. Auf den Firmenfahrzeugen bewirbt das Unternehmen seine Dienstleistungen mit der Abbildung zweier im knappen Bikini bekleideten Models, die offenbar ein Fahrzeug säubern. Während eine der Frauen am Steuer sitzend mit der Innenreinigung befasst ist, putzt die andere mit einem Schwamm auf dem Autodach liegend über die Vorderscheibe hinweg die Motorhaube. Das Gremium sah durch die Werbemaßnahme eine Herabwürdigung der beiden Frauen gegeben, die nur als Blickfang dienen und durch die Art der Darstellung zu sexuell verfügbaren Objekten degradiert werden. [Verstoß gegen Ziffern 4 und 5 der Verhaltensregeln des Deutschen Werberats gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen]

Schließlich stufte das Gremium auch die Anzeigenwerbung der Karl-Heinz Rehm GmbH aus der Landeshauptstadt Saarbrücken als sexistisch ein. Das Unternehmen für Heizung und Sanitär wirbt mit dem Motiv einer nackten Frau, die sich beim Duschen mit einem Schwamm säubert sowie dem dazugehörigen Slogan „Nix für Warmduscher!“. Bei einem durchschnittlichen Betrachter wird der Fokus derart zentral auf die nackte Brust und den darüber festgehaltenen Duschschwamm gelenkt, dass sich in der entscheidenden Gesamtbetrachtung eine deutliche Reduzierung der Frau auf ihre sexuellen Reize und damit eine Herabwürdigung ergibt. [Verstoß gegen Ziffern 4 und 5 der Verhaltensregeln des Deutschen Werberats gegen Herabwürdigung und Diskriminierung von Personen]

Hinweis
Die Angaben hinsichtlich der Gestaltung der jeweiligen Werbemaßnahme sowie des verantwortlichen Unternehmens beziehen sich auf den für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Zeitpunkt. Die aktuelle Gestaltung der Werbemaßnahme und das heute hierfür ver-antwortlich zeichnende Unternehmen können daher von den damaligen Gegebenheiten abweichen.