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Nicht jeder Zusatz macht Widerrufsbelehrung unwirksam

Timo Schutt | 08.08.2012
Bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung im e-Commerce (Fernabsatz) sind die Gerichte sehr streng. Nur, wenn das amtliche Muster Wort für Wort ohne jede Änderung übernommen wird, genießt der Verwender den Schutz des Gesetzes, nicht wirksam abgemahnt werden zu können.

Doch auch Zusätze rund um die – an sich korrekte – Widerrufsbelehrung können den Schutz verhindern. So gibt es bereits einige Urteile, die bei einleitenden oder abschließenden Zusätzen des Verwenders den kompletten Schutz, der bei Verwendung des amtlichen Musters eigentlich besteht – versagen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat jetzt zu entscheiden gehabt, ob die Einleitung der Widerrufsbelehrung mit dem Satz „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:“ bereits reicht, um die komplette Belehrung unwirksam zu machen.

Der Abmahnende Wettbewerber war der Meinung, durch die Einleitung ergäbe sich eine Einschränkung, die dem Leser nicht verständlich sei. So müsse der Käufer vorab prüfen, ob er in diesem Sinne überhaupt Verbraucher sei oder nicht, was Unsicherheit hervorrufe und dem Gebot der transparenten und verständlichen Belehrung zuwider laufe.

Der BGH entschied aber jetzt, dass der Zusatz nicht irreführend und die Belehrung insgesamt damit wirksam und zulässig sei. Zwar dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine andere Erklärung enthalten, allerdings solle nicht schlechthin jeglicher Zusatz zur Belehrung ausgeschlossen werden. Zum Einen sei der Zusatz gar nicht Bestandteil der Belehrung selbst gewesen und zum Anderen habe der Verkäufer ohnehin nicht dafür einzustehen, wenn sich ein Verbraucher versehentlich als Unternehmer ansehe oder umgekehrt, da ihm ein Einstehenmüssen dafür nicht zumutbar sei.

Unsere Meinung

Trotz dieses Urteils empfehlen wir stets ausschließlich das amtliche Muster zu verwenden und jegliche Zusätze rund um die Belehrung selbst zu vermeiden. Nur dann kann es nicht eine solche Rechtsunsicherheit geben, wie sie hier immerhin über drei Instanzen hinweg bestand und nicht nur die Gerichte beschäftigt, sondern auch die beteiligten Firmen Geld, Zeit und Nerven gekostet hat.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht