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GEMA wird weiterhin vermutet

Timo Schutt | 09.11.2012
Im Petitionsausschuss im Bundestag ging es kürzlich u.a. um die GEMA. Kritisiert wird bspw. die so genannte GEMA-Vermutung, nach der bei Musiknutzung zu Gunsten der GEMA unterstellt wird, dass GEMA-Repertoire genutzt werde. Der Veranstalter muss das Gegenteil beweisen, wenn er meint, GEMA-freie Musik gespielt zu haben. Solange er das nicht beweisen kann, muss er für die Musiknutzung die entsprechenden GEMA-Gebühren bezahlen.

„Es wäre nicht möglich, wenn die Verwertungsgesellschaft in jedem Einzelfall nachweisen müsste, dass ein Gema-pflichtiges Repertoire gespielt worden ist“, befand Max Stadler, Staatssekretär im Bundesjustizministerium. Für den Veranstalter sei es hingegen leichter, den Gegenbeweis zu führen, so Stadler.

Anders sieht das naturgemäß der Verein Musikpiraten: Wer Geld fordere, müsse nachweisen, dass ihm das Geld auch zustehe. Der Verein Musikpiraten unterlag vor dem Amtsgericht Frankfurt/Main bei der Frage, wer die auf einem Plattencover hinter Pseudonymen stehenden Echtnamen beweisen müsse (siehe hier).

In Bezug auf die umstrittenen neuen GEMA-Tarife ab 2013 verweist das Bundesjustizministerium auf das laufende Schiedsverfahren des DPMA; eine gesetzliche oder staatliche Alternative zur GEMA wolle man nicht.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht