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Unzulässiger Download geschützter Video-Streams

Timo Schutt | 22.01.2013
Mediatheken und alle Arten von Livestreams o.ä. erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Die meisten Anbieter, insbesondere die TV-Sender haben ihre Streams geschützt, um den Download der Inhalte zu verhindern. Zum Großteil geschieht dies auch aus rechtlichen Gründen, da es sich ansonsten um das Angebot zur Herstellung von digitalen Vervielfältigungsstücken (auf Normaldeutsch: Kopien) handeln würde, was nach den Lizenzverträgen der Sender wohl zum Großteil unzulässig wäre.

Aber natürlich gibt es auch Software, die in der Lage ist, diese Sperren zu umgehen und die Streams dennoch herunterzuladen. Doch das Anbieten und Verbreiten dieser Software in Deutschland ist unzulässig.

Das hat jetzt auch das Landgericht München I mit Urteil vom 26.07.2012 (Aktenzeichen 7 O 10502/12) bestätigt.

Nach § 95a Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist nämlich die Umgehung „wirksamer technischer Schutzmaßnahmen“ ohne Zustimmung des Rechteinhabers verboten.

In § 95a Absatz 3 UrhG heißt es:

Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder

2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Da es sich bei einer Downloadsperre um eine „wirksame technische Schutzmaßnahme“ in diesem Sinne handele, so das Gericht, unterfällt eine Software zur Umgehung der Sperre der Vorschrift.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht