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Ist Werbung mit Fußnoten und Sternchenhinweisen rechtmäßig?

Timo Schutt | 11.03.2013
Man kennt sie aus vielen Bereichen. Am auffälligsten ist sie vielleicht bei den Telefon- und Internetanbietern: Die Werbung mit den Sternchenhinweisen.

Oben: Ein tolles Angebot, ein toller Preis. Fast zu schön, um wahr zu sein.

Und unten? Eine Flut an Ausnahmen, Klarstellungen, Ergänzungen, die das, was oben steht in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen.

Da kann man sich schon zu Recht fragen: Ist das rechtmäßig?

Nun, grundsätzlich ja.

Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme:

Entscheidend ist natürlich, ob die Hinweise verständlich sind, ob sie der durchschnittliche Verbraucher verstehen und nachvollziehen kann…und: Ob man sie überhaupt lesen kann.

Damit hatte sich zum Beispiel kürzlich das Oberlandesgericht in Köln beschäftigen müssen. Die Entscheidung ist wenig überraschend: Ist der Fußnotentext nicht lesbar, genügt das nicht den Anforderungen. In dem Fall ging es um eine Plakatwerbung auf einem Aufsteller, der vor einem Laden auf dem Gehweg angebracht war und damit wenige Zentimeter über dem Boden. Das Gericht meinte – nachvollziehbar –, es sei allein schon dadurch zweifelhaft, ob an dieser Stelle Fußnotentexte überhaupt noch hinreichend lesbar und damit rechtskonform angebracht werden können.

Dazu kam aber der Umfang des Textes. Dazu führt das Gericht aus:

„Der Text, dessen engzeilige Wiedergabe in der Widerspruchsschrift sich über etwa eine ¾ Seite erstreckt, umfasst in der Flyerwerbung (...) 3 ½ ebenfalls sehr eng gedruckte Zeilen über die gesamte innere Doppelseite. Er kann daher (…) auch auf dem Plakat nur in sehr kleiner Schrift angebracht gewesen sein. Das genügt indes den Anforderungen der PAngV nicht.“

Fußnotentexte müssen „aus dem Stand“ lesbar sein, so das Gericht.

Unter Hinzuziehung dieser Rechtsprechung kann man sich nach meiner Rechtsauffassung bei so manchen Sternchenhinweisen und Fußnotentexten überlegen, ob diese Werbung tatsächlich rechtmäßig ist.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht