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Landgericht München: GEMA-Sperrtafeln auf YouTube sind rechtswidrig

Timo Schutt | 27.02.2014
Wie aus einer Pressemeldung der GEMA vom 25.02.2014 hervorgeht, hat das Landgericht München am selben Tag entschieden, dass die auf der Videoplattform YouTube gezeigten Einblendungen bei dem Abrufversuch von GEMA-pflichtigen Inhalten mit Texten, wie:

„Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“

die GEMA rechtswidrig herabwürdigen würden und daher unzulässig seien.

Die Sperrtafeln auf YouTube seien illegale Anschwärzung und Herabwürdigung, so das Gericht. Bei der Suche nach zahlreichen Musikvideos, Livestreams u.ä. auf der Internetplattform YouTube findet der User statt Musik solche Hinweise.

Das Landgericht München urteilte, dass diese oder ähnliche von YouTube verwendeten Sperrtafel-Texte eine „absolut verzerrte Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu Lasten der GEMA“ sei. Der Text erwecke bei den Nutzern den falschen Eindruck, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen selbst vornimmt.

Hintergrund des Streits: YouTube zahlt keine Vergütung für die Nutzung von Musik auf ihrer Website, erwirtschaftet mit der Musik jedoch Werbeerlöse. Mit der GEMA konnte sich die Videoplattform bis heute nicht auf eine Tarifregelung einigen.

Das Urteil des LG München ist noch nicht rechtskräftig.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht