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Widerspruch gegen Werbepost sofort beachten

Timo Schutt | 04.03.2016
Werbung ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers verschickt man tunlichst per Brief. Denn alle anderen Werbeformen bedürfen normalerweise der Einwilligung. Und der Versender der Werbung muss auch im Streitfalle noch beweisen können, dass die Einwilligung vorlag. Er trägt die sogenannte Beweislast.

Bei Briefpost ist es aber umgekehrt. Erst, wenn der Empfänger ausdrücklich mitteilt, dass er keine Werbung mehr per Brief bekommen will, muss reagiert werden. Der Kunde muss dann aber auch wirklich aus dem Verteiler genommen werden. Und zwar sofort.

Das hat jetzt auch das Landgericht Freiburg nochmals in einem Urteil so bestätigt. Dort war es so, dass ein Werbeempfänger trotz Widerspruchs gegen den weiteren Erhalt von Werbung nach ungefähr einem Monat wieder Briefwerbung von demselben Unternehmen bekommen hat. Das geht nicht, so die Freiburger Richter.

Das werbende Unternehmen muss in der Lage sein und dies durch personelle oder strukturelle Maßnahmen sicherstellen, dass solche Widersprüche kurzfristig, am besten unverzüglich, berücksichtigt werden können und die Adressen aus dem Werbeverteiler genommen werden. Jedenfalls stelle die Briefwerbung, so das Gericht, ca. einen Monat nach Widerspruch des Kunden eine unzulässige Werbung dar.

Das Argument des beklagten Unternehmens, dass es aufgrund von Vorlaufzeiten für Werbeaktionen unter Umständen nicht ausgeschlossen sei, dass der Versand von bereits voradressierter Werbung nicht mehr verhindert werden könne, zog also nicht.

(LG Freiburg, Beschluss vom 14.01.2016, Aktenzeichen 3 S 227/14)

Unsere Meinung

Auch wenn das Landgericht Freiburg keine Mindestanforderungen an die zeitliche Umsetzung der Berücksichtigung des Widerrufs nennt, so ist jedenfalls allein der Verweis auf interne Organisationsprozesse nicht ausreichend, um einen längeren Umsetzungszeitraum zu begründen. Zwar mag es im Einzelfall einen gewissen Spielraum geben, um längere Umsetzungszeiträume zu begründen. Eine Nichtbeachtung des Widerspruchs allein wegen eines hohen Umsetzungsaufwandes und hoher Umsetzungskosten kommt allerdings grundsätzlich nicht in Betracht.

Solche Widersprüche müssen also kurzfristig, am besten unverzüglich nach deren Bekanntwerden beachtet werden.

Übrigens: Werbung per Post ist nicht nur dann unzulässig, nachdem der Empfänger widersprochen hat. Bereits der deutliche Vermerk „Keine Werbung“ am Briefkasten kann ausreichen, um den Widerspruch zu dokumentieren und zwar bevor der Brief eingeworfen wird, sodass schon der erste Einwurf abgemahnt werden kann. Dies gilt für Briefwerbung jedenfalls dann, wenn das werbende Unternehmen einen eigenen Verteiler mit dem Einwurf der Briefe beauftragt und dieser dann den Sperrvermerk nicht beachtet. Anders ist das aber wiederum bei einem Postbediensteten, für den im Zweifel der Werbeinhalt des Briefs nicht erkennbar ist.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht