print logo

Uneinsichtigkeit des Diskobetreibers für Sicherheit

Timo Schutt | 15.03.2016
Dieser Schuss ging für den Betreiber einer Diskothek in Rheinland-Pfalz erstmal nach hinten los.

Eine Stadt erließ eine gaststättenrechtliche Verfügung gegen den Betreiber einer Diskothek, in der sie dem Betreiber Sperrzeiten auferlegte und Änderungen im Sicherheitskonzept verlangte. Der Grund dafür war eine Reihe von Straftaten durch die Besucher: Sachbeschädigungen, Bedrohungen, Beleidigungen, Körperverletzungen usw.

Der Betreiber wollte sich die Verfügung aber nicht gefallen lassen und zog vor Gericht.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hob die Verfügung tatsächlich auf – allerdings kommt es vermutlich trotzdem zu einem unschönen Ende für den Betreiber: Das Verwaltungsgericht nämlich entschied, dass eine Sperrzeitenregelung nicht mehr ausreiche, den Betreiber zu disziplinieren. Nach der Aktenlage spreche alles dafür, dass dem Geschäftsführer der Diskothek die für den Betrieb eines Gaststättengewerbes erforderliche Zuverlässigkeit fehle. In diesem Fall reiche es nicht aus, mit einer Beschränkung der Betriebszeit und weiteren Auflagen zu reagieren. Vielmehr müsse die Stadt die Erlaubnis zwingend widerrufen, so das Gericht.

Dem Geschäftsführer und den Betriebsleitern fehlte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedes Problembewusstsein sowie die Einsicht in die Notwendigkeit der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände. Sie nähmen damit erhebliche Verletzungen wichtiger Rechtsgüter wie Eigentum, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit in Kauf, heißt es in der Entscheidung weiter.

Ein ernstliches Bemühen des Betreibers der Diskothek an der Situation etwas zu verändern, konnte das Gericht nicht erkennen (bspw. durch enge Zusammenarbeit mit der Polizei, ein angepasstes Sicherheitskonzept oder andere Maßnahmen).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de