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eBay mahnt better.com wegen Verstoß gegen Datenbankrecht ab

In Deutschland sind Datenbanken nach den §§ 87a ff. UrhG geschützt.
Martin Bahr | 27.09.2005
Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Bahr, http://www.Dr-Bahr.com

Das Online-Auktionshaus eBay mahnt den Betreiber von bettercom.de wegen angeblicher Verletzung des Datenbankrechts ab.

Bettercom.de bietet eine externe Bewertungs-Analyse zu eBay an.

Wie intern.de (= http://www.intern.de/news/7099.html) berichtet, geht eBay anscheinend nicht nur gegen bettercom.de, sondern zugleich gegen eine Vielzahl von externen Analyse-Seiten vor.

In Deutschland sind Datenbanken nach den §§ 87a ff. UrhG geschützt.

Nach § 87 b Abs.1 UrhG hat der Datenbankhersteller das ausschließliche Recht, die Datenbank zu nutzen.

Voraussetzung ist somit, dass es sich bei den eBay-Daten um eine Datenbank handelt. Für eine Datenbank hält das Gesetz eine Definition in § 87 a Abs.1 UrhG parat:

"Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert."

Besonderes Augenvermerk verdient hier das Merkmal der "wesentlichen Investition". Der EuGH hatte erst vor kurzem über einen Fall zu entscheiden, wo ein Mitbewerber einfach die Spielpläne der englischen und schottischen Fußball-Ligen übernommen hatte, vgl. die Kanzlei-Infos v. 10.11.2004 (= http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20041110184408.html). Die Europa-Richter kamen zu dem Ergebnis, dass nur die Arbeiten zur Ermittlung, Zusammenstellung, Überprüfung und Darstellung vorhandener Elemente zu berücksichtigen seien. Nicht erfasst dagegen würden die Mittel, die zum Erzeugen der Elemente eingesetzt würden, aus denen die Datenbank bestehe. Diese würden bei der Bestimmung des Merkmals "wesentliche Investition" nicht berücksichtigt.

Der BGH ist den Vorgaben in einer aktuellen Entscheidung, wo es um die Übernahme von Musikcharts ging, weitestgehend gefolgt, vgl. die Kanzlei-Infos v. 14.08.2005 (= http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20050814133323.html).

Es stellt sich somit die Frage, ob eBay für die Erstellung der Daten (nicht für die Bereitstellung der technischen Infrastruktur) "erhebliche Investitionen" getätigt hat.

Das kann mit guten Gründen bezweifelt werden. Denn die überwiegende Anzahl von Daten, die eBay zum Abruf bereithält, werden durch die Nutzer selber eingegeben. eBay unterzieht diese eingegebenen Daten keiner eigenen Analyse oder Auswertung, sondern zeigt sie im Verhältnis 1:1 an (z.B. die Bewertungskommentare der einzelnen Nutzer). Es ist nicht erkennbar, wo eBay für "Ermittlung, Zusammenstellung, Überprüfung und Darstellung der Daten" umfangreiche finanzielle Resourcen verbraucht. Einzig der Betrieb des Systems dürfte erhebliche Kosten verschlingen.

Es bleibt somit spannend, wenn der Fall - wie es derzeitig scheint - vor Gericht geht.

Inzwischen ist auch die eBay-Gemeinde aktiv geworden und fordert in einem offenem Brief (= http://forums.ebay.de/thread.jspa?threadID=410033036) die Abmahnungen wieder zurückzunehmen.